Die Klage ist unbegründet; die Beklagte ist gem. § 5 Abs. 3b) ARB in Bezug auf die Kosten der Tätigkeit der früheren Bevollmächtigten des Klägers von der Leistung frei.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seinerzeit mit seinem Anliegen gegenüber dem Autohaus in vollem Umfang obsiegt hat; den Ausführungen des AG Potsdam zufolge hat er sogar mehr erhalten, als ihm zugestanden hätte, weil von dem Kaufpreis i.H.v. 26.591,04 EUR ein Betrag i.H.v. 11.168,20 EUR für Nutzungen abzusetzen gewesen wäre, so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 15.422,84 EUR anstelle der tatsächlich erhaltenen 18.500,00 EUR angemessen gewesen wäre.
Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, dass die fehlende Kostenregelung in der Einigung mit dem Autohaus, die zur Folge hatte, dass eine Erstattung der Anwaltskosten nicht stattfand, dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht entsprach. Deshalb greift die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3b) ARB mit der Folge, dass die Beklagte die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
Insoweit kann auch der vom Kläger vertretenen Auffassung, § 5 Abs. 3b) ARB sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 9 Abs. 1 AGBG a.F. bzw. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, nicht gefolgt werden. Das LG Hagen (Urt. v. 23.3.2007 – 1 S 136/06) führt hierzu aus, die Risikobegrenzungsklausel in § 5 Abs. 3b) ARB 94 (gleichlautend mit § 5 Abs. 3b) ARB 2000) sei aufgrund fehlender Transparenz unwirksam. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde daraus nicht deutlich, dass der in § 5 Abs. 1a) ARB scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben solle, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache Erfolg habe.
Diese Rechtsauffassung überzeugt in keiner Weise; entgegen der insoweit vertretenen Auffassung ist es dem "durchschnittlichen Versicherungsnehmer" durchaus zugänglich, dass die Versicherung nur die Kosten zu tragen hat, für die ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Denn die Regelung des § 5 Abs. 3b) ARB entspricht dem tragenden Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO und dem allgemein be- und anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz der Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei. Die Formulierung der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3b) ARB ist klar verständlich und präzise, so dass ein "durchschnittlicher Versicherungsnehmer", dem auch ein Mindestmaß an geistigen Fähigkeiten zuzubilligen sein dürfte, sie auch verstehen kann. Hinzu kommt, dass die Regelung ihrem Wesen nach ausschließlich auf anwaltlich beratene Versicherungsnehmer Anwendung findet, so dass im Einzelfall auch eine Erläuterung der Klausel stattfinden kann.
Auch der Umstand, dass über die Regelung des § 5 Abs. 3b) ARB bzw. der entsprechenden vorherigen Regelungen in den ARB 75 und 94 eine Vielzahl von Prozessen geführt worden sind, lässt den Rückschluss auf eine fehlende Transparenz nicht zu. Ursache dieser Prozesse ist oftmals nicht das fehlende Verständnis der Klausel, sondern der Umstand, dass die Versicherungsnehmer es vorziehen, im Rahmen einer gütlichen Einigung auf einen tatsächlich bestehenden Kostenerstattungsanspruch zu Lasten des Versicherers zu verzichten, um bessere Konditionen für sich selbst aushandeln zu können.
Auch der Umstand, dass im Ergebnis Versicherungsschutz generell dann nicht besteht, wenn die außergerichtliche Tätigkeit der eingeschalteten Rechtsanwälte zum vollständigen Erfolg führt, hat nicht zur Folge, dass die Klausel unangemessen nachteilig oder intransparent wäre. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer vollständig obsiegt, steht ihm nämlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gem. § 249 bzw. § 280 BGB oder aus § 286 BGB oder GoA zu. Nach gefestigter Rspr. ist dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch entsprechend §§ 91 ff. ZPO ausgestaltet. Wenn es aber der materiellen Rechtslage entspricht, dass der Versicherungsnehmer in diesen Fällen seine Anwaltskosten vom jeweiligen Gegner ersetzt verlangen kann, so besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Versicherung. Denn es wäre in keiner Weise sinnvoll, den Vermögensschaden in Form der Anwaltskosten auch für die Fälle zu versichern, in denen aufgrund des bestehenden Anspruchs gegen einen Dritten ein solcher Vermögensschaden gar nicht droht. Dass der Versicherungsschutz insoweit ausgehöhlt werde, wie es das LG Hagen im Ergebnis befindet, ist nicht der Fall. Zweck der Rechtsschutzversicherung ist es, dem Versicherungsnehmer das mit der Führung einer rechtlichen Auseinandersetzung stets einhergehende Kostenrisiko, welches mit einem Unterliegen verbunden ist, abzunehmen. Realisiert sich das Kostenrisiko nicht, etwa weil der Versicherungsnehmer obsiegt, ist die Versicherung auch von der Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer insoweit auch nicht mit Kosten belastet ist.
Ebenso wenig überzeugt die Auffassung, die Regelung des § 5 Abs. 3b) ARB greife dann nicht ein, wenn der Ver...