Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG – auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Verkehrsanwalts – im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO entstehen grundsätzlich dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirks des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstages (Zöller-Philippi, ZPO-Kommentar, 28. Aufl. § 121 Rn 13 b). Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG daher auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ohne weiteres die Reisekosten des im Gerichtsbezirk am weitesten vom Gericht entfernt niedergelassenen Anwalts zu erstatten wären. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus § 121 Abs. 3 ZPO. Auch die im Gerichtsbezirk wohnhafte Partei kann nämlich ebenfalls nicht ohne besondere Gründe einen weiter vom Gericht entfernt niedergelassenen Anwalt wählen, wenn sie selbst am Gerichtsstandort bzw. jedenfalls näher am Gerichtsstandort wohnt. Es sind daher maximal die Reisekosten des beigeordneten Anwalts zu vergüten, die angefallen wären, wenn die Partei den ihr am nächsten ansässigen Anwalt des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn 26b zu § 46).
Letztlich kommt es hierauf im Streitfall allerdings nicht an, denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten übersteigen nicht diejenigen, die bei einem am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalt zu erstatten gewesen wären.
Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richtet sich nach Nrn. 7003 bis 7006 VV. Nach Nr. 7003 VV sind bei Benutzung eines eigenen Kfz für jeden gefahrenen km 0,30 EUR zu erstatten. Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gem. Nr. 7004 VV daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen Kfz fährt. Was gem. § 5 Abs. 1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen Kfz und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 21 zu Nrn. 7003, 7004 VV). Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die Pkw-Benutzung verweisen können.
Grundsätzlich sind dem Anwalt die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse – soweit sie tatsächlich entstanden sind – zu vergüten. Auch die Benutzung eines Taxis ist allgemein als angemessen anzusehen.