Auch der Burhoff erscheint nach Wechsel des ZAP-Verlages von Lexis Nexis zu Wolters Kluwer Deutschland in neuem Gewand. Umfang und Format haben sich gegenüber der Vorauflage nochmals erheblich erweitert. Das Werk von Burhoff ist der einzige Spezialkommentar zu den strafrechtlichen Vergütungsvorschriften des RVG. Teil A des Kommentars befasst sich wie bisher mit dem "Vergütungs-ABC", in dem die auch in Straf- und Bußgeldsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Paragraphenteils und des Vergütungsverzeichnisses nach alphabetischen Schlagworten behandelt werden. Der umfangreichere Teil B kommentiert die speziellen Paragraphen des RVG, die sich mit Straf- und Bußgeldsachen und den Verfahren nach Teil 6 VV befassen sowie mit der Kommentierung von Teil 5 VV (Strafsachen), Teil 5 VV (Bußgeldsachen), Teil 6 VV (sonstige Verfahren) sowie mit dem auch für Strafsachen geltenden Teil 7 VV (Auslagen). Darüber hinaus verfügt das Werk noch über umfangreiche Anlagen, so insbesondere über eine 137 Seiten starke Rechtsprechungsübersicht betreffend die gesamte bislang ergangene Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen, geordnet nach den jeweiligen Paragraphen oder Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Darüber hinaus finden sich Gebührentabellen für die in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 VV vorkommenden Betragsrahmen- und Wertgebühren. Auch der Gesetzestext ist im Anhang mit abgedruckt.
In seiner Ausführlichkeit und Stofffülle ist das Werk nicht zu schlagen. Es gibt keine in der Praxis auftretende Frage, die der Kommentar nicht behandelt. So beschränkt sich Burhoff z.B. bei der Kommentierung der Nr. 4141 VV nicht – wie viele Kommentare – auf die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle, sondern zeigt auch weitere Fälle auf, in denen in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV die zusätzliche Gebühr zu gewähren ist, so z.B. in Privatklageverfahren (Rn 47), bei einer Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO (Rn 32) oder beim Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (ebenfalls Rn 32). Äußerst anschaulich sind auch hier die tabellarischen Auflistungen zu den einzelnen Fallkonstellationen innerhalb der verschiedenen Tatbestandsvarianten der Nr. 4141 VV. Die Kommentierung der Vorschrift ist äußerst praxisgerecht und berücksichtigt insbesondere die Intention der Nr. 4141 VV, die von Rechtsschutzversicherern und Bezirksrevisoren immer wieder in Abrede gestellt wird. So hat Burhoff z.B. schon immer die Auffassung vertreten, dass auch nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung eine zusätzliche Gebühr entstehen kann, was der BGH zwischenzeitlich – leider erst nach Drucklegung des Werkes – bestätigt hat. Ungeachtet teils gegenteiliger – sogar höchstrichterlicher – Rechtsprechung lässt sich Burhoff nicht von seinen fundiert begründeten Ansichten abbringen. So bleibt er bei seiner zutreffenden Auffassung, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens und einer Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde eine Gebühr nach Nr. 4141 VV entgegen der Auffassung des BGH doch entsteht. Vorbildlich ist auch die Kommentierung zu Nr. 4102 VV, bei der sich in der Praxis inzwischen auch häufige Streitfragen ergeben, ob weitere, nicht im Katalog der Nr. 4102 VV aufgelistete Terminsteilnahmen zu einer Terminsgebühr führen. Hier stellt er sich zum Teil gegen die Rechtsprechung, die eine analoge Anwendung befürwortet, und begründet dies überzeugend mit dem Gesetzeswortlaut. Gleichzeitig weist er aber auch auf Auswege hin (Erhöhung der Verfahrensgebühr), mit denen die weitere Tätigkeit gebührenrechtlich erfasst werden kann.
Zutreffend vertritt Burhoff die Auffassung, dass das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Strafverfahren sowie das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, was sich nicht nur bei der Postentgeltpauschale auswirkt, sondern auch bei der Anrechnung von Zahlungen des Beschuldigten gegenüber der Landeskasse.
Neu eingearbeitet werden musste die Kommentierung zu den Nrn. 6100 VV ff., die durch das sog. Europäische Geldsanktionengesetz neu gefasst worden sind. Hier sind für die Verfahren über die Anerkennung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen neue Gebührentatbestände eingeführt worden, die umfassend von Volpert kommentiert werden.
Exemplarisch ließen sich noch zahlreiche weitere Stellen dieser außergewöhnlichen Kommentierung hervorheben. In seiner Stofffülle und kritischen Darstellung ist und bleibt der Burhoff einzigartig. Wer sich mit straf- und bußgeldrechtlichen Vergütungsfragen zu befassen hat, der wird an diesem Werk nicht vorbeikommen, was auch dadurch belegt wird, dass kaum eine Gerichtsentscheidung ohne Zitate aus dem Burhoff auskommt. Das Werk hat sich insbesondere in der gerichtlichen Praxis zu Recht etabliert. Kein Anwalt, der sich mit Straf- und Bußgeldsachen befasst, sollte auf dieses wichtige Hilfsmittel verzichten. Es gehört in die Standardbibliothek ein...