RVG VV Nr. 4102
Leitsatz
- Die Teilnahme an einen Sachverständigentermin löst eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV aus.
- Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens können unter besonderen Umständen erstattungsfähig sein.
LG Braunschweig, Beschl. v. 6.5.2011 – 7 Qs 83/11
1 Sachverhalt
Dem Freigesprochenen waren zwei vorsätzliche gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, ein vollendeter und ein versuchter Versicherungsbetrug durch zwei fingierte Verkehrsunfälle und Abrechnung der dadurch entstandenen Schäden gegenüber seiner Versicherung zur Last gelegt worden.
Durch Urteil des AG wurde der Freigesprochene erstinstanzlich verurteilt. Seine Berufung blieb zunächst erfolglos. Nach Revision und Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung sprach das LG den Angeklagten frei.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das AG die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt, dabei aber eine angemeldete Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin sowie die Kosten für ein Privatgutachten abgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
a) Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbescheid kann der Verteidiger des Freigesprochenen für einen im zweiten Berufungsverfahren wahrgenommenen, von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin eine Terminsgebühr von 250,00 EUR nebst MwSt. gem. Nr. 4102 VV verlangen. Zwar sieht Nr. 4102 VV eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins nicht vor. Vergütet wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 StPO. Auf die Wahrnehmung anderer außergerichtlicher Termine ist diese Vorschrift entgegen einer in der Lit. vertretenen Auffassung (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007, Nr. 4102 VV Rn 45) aber analog anwendbar (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 31.5.2006 – 1 KLs 16 Js 10008/05, NStZ-RR 2006, 358 ff.; AG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/08 [= AGS 2011, 69]). Der Gesetzesbegründung zu Nr. 4102 VV (BT-Drucks 15/1971, S. 222 f.) ist zu entnehmen, dass die Wahrnehmung aller Termine außerhalb der Hauptverhandlung gesondert vergütet werden soll und auf diese Weise u.a. die Bewilligung von Pauschgebühren nach § 51 RVG aufgrund der Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung reduziert werden soll. Aus diesem Grunde müssen auch in Nr. 4102 VV nicht genannte, aber diesen vergleichbare Termine mit einer Terminsgebühr nach dieser Vorschrift vergütet werden, so auch die Teilnahme an einem von einem Sachverständigen anberaumten Beweistermin.
Die Festsetzung der in Nr. 4102 VV vorgesehenen Höchstgebühr von 250,00 EUR nebst MwSt. ist ebenfalls angemessen. In dem Termin erfolgten Crash-Versuche zur Frage der Übereinstimmung der festgestellten Unfallschäden mit den beschriebenen Unfallhergängen. Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Materie war zur sachgerechten Wahrnehmung dieses Termins eine umfangreiche Vorbereitung des Verteidigers notwendig.
b) Darüber hinaus kann der Freigesprochene entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss seine Auslagen für Privatgutachten in Höhe von 3.019,52 EUR ersetzt verlangen. Zwar gehören Kosten für Privatgutachten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO, da er seine Rechte im Strafverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Regel in ausreichendem Maße durch Beweisanträge wahrnehmen kann und hierfür keine Privatgutachten einholen muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Freigesprochene aus seiner Sicht die Einholung von Privatgutachten für unbedingt erforderlich halten musste, um den Anklagevorwurf abzuwehren (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 5.1.2005 – 2 Ss 318/04; Meyer-Goßner, 53. Aufl. 2010, § 464a Rn 16). Vorliegend beruhten die Verurteilungen in den ersten beiden Instanzen auf einem Gutachten des Sachverständigen, der zuvor bereits für die Versicherung des Freigesprochenen tätig gewesen war. Beweisanträge auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens waren in beiden Instanzen abgelehnt worden. Der vom Freigesprochenen beauftragte Privatgutachter wurde in der Berufungsinstanz allerdings als sistierter Zeuge vernommen. Darauf beruhte u.a. die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in der Revisionsinstanz. In der zweiten Berufungsverhandlung wurde der vom Freigesprochenen beauftragte Privatgutachter sodann zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, auf dessen Gutachten hin der Freigesprochene schließlich freigesprochen wurde. Vor diesem Hi...