Die Festsetzung des Mehrwerts eines gerichtlich geschlossenen Vergleich richtet sich nach § 33 RVG, sodass die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 RVG zwei Wochen beträgt.
LG Karlsruhe, Beschl. v. 9.10.2013 – 9 T 281/12
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen