Seit dem 1.8.2013 muss sich der Anwalt aufgrund des Inkrafttretens des 2. KostRMoG wieder vermehrt mit Fragen des Übergangsrechts (§ 60 RVG) befassen. Das Augenmerk dieses Beitrags soll auf die Anrechnungsfälle gerichtet werden, also auf diejenigen Fälle, in denen sich die neue Angelegenheit bereits nach den Vorschriften des neuen Rechts richtet, die anzurechnenden Gebühren jedoch aus einer gesonderten gebührenrechtlichen Angelegenheit stammen, die noch nach altem Recht zu behandeln ist.

Solche Fälle treten in allen Anrechnungsfällen auf, in denen der Auftrag zur vorangegangenen Angelegenheit vor dem 1.8.2013 erteilt worden war, der Auftrag zur nachfolgenden Angelegenheit dagegen erst nach dem 31.7.2013 erteilt worden ist oder noch erteilt werden wird.

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