Auch hier gilt das Gleiche wie zur vorangegangenen Fallkonstellation. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach altem Recht; die Verfahrensgebühr nach neuem Recht. Die Anrechnung wiederum richtet sich ebenfalls nach neuem Recht, allerdings nach den alten Beträgen:
Beispiel
Der Anwalt war im Juli 2013 in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Im September ist ihm der Auftrag zur Erhebung der Anfechtungsklage erteilt worden. Es soll jeweils von der Mittelgebühr ausgegangen werden.
Für das Widerspruchsverfahren gilt der alte Gebührenrahmen. Für das Klageverfahren gelten bereits die neuen Gebührenbeträge. Anzurechnen ist ebenfalls nach neuem Recht. Die vorangegangene Geschäftsgebühr ist also hälftig anzurechnen.
I. Widerspruchsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV a.F. | 280,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 300,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 57,00 EUR | |
Gesamt | 357,00 EUR |
II. Rechtsstreit
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 345,00 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen aus dem Betrag alter Fassung | -140,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 280,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 505,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 95,95 EUR | |
Gesamt | 600,95 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen