Auch hier gilt das Gleiche wie zur vorangegangenen Fallkonstellation. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach altem Recht; die Verfahrensgebühr nach neuem Recht. Die Anrechnung wiederum richtet sich ebenfalls nach neuem Recht, allerdings nach den alten Beträgen:

 

Beispiel

Der Anwalt war im Juli 2013 in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Im September ist ihm der Auftrag zur Erhebung der Anfechtungsklage erteilt worden. Es soll jeweils von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

Für das Widerspruchsverfahren gilt der alte Gebührenrahmen. Für das Klageverfahren gelten bereits die neuen Gebührenbeträge. Anzurechnen ist ebenfalls nach neuem Recht. Die vorangegangene Geschäftsgebühr ist also hälftig anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

I. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV a.F.   280,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,00 EUR
Gesamt   357,00 EUR

II. Rechtsstreit

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   345,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen aus dem Betrag alter Fassung   -140,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   280,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 505,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,95 EUR
Gesamt   600,95 EUR

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