Möglich ist, dass die Wertgebühren nach altem Recht höher liegen, als sie sich nach neuem Recht ergeben. Dies gilt allerdings nur für Werte zwischen 900,00 EUR und 1.000,00 EUR.
Beispiel
Der Anwalt war im Juni 2013 mit der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beauftragt (Streitwert: 1.000,00 EUR). Im September wurde dann mit demselben Wert die dazugehörige Hauptsache eingeleitet.
Die Vergütung im Beweisverfahren richtet sich nach altem Recht; die Vergütung im Hauptsacheverfahren nach neuem Recht. Die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens ist jetzt nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV in vollem Umfang anzurechnen. Hier ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass die 1,3-Verfahrensgebühr nach altem Recht höher ausfiel als die 1,3-Verfahrensgebühr nach neuem Recht.
Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Anrechnung maximal zum vollständigen Erlöschen der weiteren Gebührenforderung führen kann, darf folglich auch kein höherer Betrag angesetzt werden als sich nach der neuen Gebührentabelle ergibt. Die Anrechnung kann also – wie hier – maximal auf +/- 0,00 EUR hinauslaufen.
I. Beweisverfahren
1. | 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV a.F. | 110,50 EUR | |
2. | Postpauschale Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 130,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV | 24,80 EUR | |
Gesamt | 155,30 EUR |
II. Rechtsstreit
1. | 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV | 104,00 EUR | |
2. | gem. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV, 1,3 aus 1.000,00 EUR, nach alter Fassung aber begrenzt auf den Betrag neuer Fassung | -104,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 96,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV (10 % aus 200,00 EUR) | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 116,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV | 22,04 EUR | |
Gesamt | 138,04 EUR |
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