War der Anwalt zunächst im Verwaltungsverfahren tätig und anschließend im Widerspruchsverfahren, so ergibt sich nach neuem Recht eine Anrechnung (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV), die nach dem alten Recht nicht vorgesehen war. Dort war stattdessen eine Ermäßigung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Nr. 2301 VV a.F.) vorgesehen, die es nicht mehr gibt.
Nach dem Grundsatz, dass sich die Anrechnung nach neuem Recht richtet (§ 60 RVG), ist also die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Insoweit ergeben sich durch die neue Regelung keine Besonderheiten.
Beispiel
Der Anwalt war im Juni 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden und im September im Widerspruchsverfahren (Gegenstandswert jeweils 6.000,00 EUR). Auszugehen sein soll jeweils von der Schwellengebühr.
Für das Widerspruchsverfahren gelten bereits die neuen Gebührenbeträge. Anzurechnen ist ebenfalls nach neuem Recht. Die vorangegangene Geschäftsgebühr ist also hälftig anzurechnen.
I. Verwaltungsverfahren
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV a.F. | 439,40 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 459,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 85,39 EUR | |
Gesamt | 544,79 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 460,20 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, 0,65 aus 6.000,00 EUR nach alter Fassung | -219,70 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 260,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 49,50 EUR | |
Gesamt | 310,00 EUR |
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