Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich die Anrechnung nach neuem Recht richtet und der Anrechnungsbetrag nach altem Recht.
Beispiel
Der Anwalt war im Juli 2013 in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im September 2013 ist ihm der Auftrag für das Widerspruchsverfahren erteilt worden. Ausgegangen werden soll jeweils von den Mittelgebühren.
Für das Verwaltungsverfahren gilt der alte Gebührenrahmen der früheren Nr. 2400 VV a.F. Für das Widerspruchsverfahren gelten bereits die neuen Gebührenbeträge der Nr. 2302 Nr. 1 VV. Anzurechnen ist ebenfalls nach neuem Recht (§ 60 RVG). Die vorangegangene Geschäftsgebühr ist also hälftig anzurechnen.
I. Verwaltungsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV a.F. | 280,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 300,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 57,00 EUR | |
Gesamt | 357,00 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 345,00 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, hälftige Geschäftsgebühr nach altem Recht | -140,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 225,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 42,75 EUR | |
Gesamt | 267,75 EUR |
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