Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für die Kosten des (isolierten) Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X als mit dem Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzt.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn – was der Beklagte hier entschieden hat – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier der Klägerin, in Rechnung stellt. …
… Auch die (zulässig gewordene) Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten getroffene Entscheidung ist unbegründet. … Die geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 86a Abs. 3 SGG gehören von vornherein nicht zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X, sodass es auch für den Fall des Erfolges eines solchen Antrages an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung durch die Behörde fehlt.
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz – nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten Kapitels (Verwaltungsverfahren) des SGB X – deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X korrespondiert insoweit mit der Kostenregelung für ein gegebenenfalls nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs. 2 SGG, wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche Klage gem. § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden Kosten gehören (grundlegend dazu bereits BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 12 Rn 15). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht Vorverfahrenskosten sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht erstattet werden (vgl. BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 14 <zu Kosten eines vorgreiflichen Rechtsstreits>; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1 <zu Kosten des Anhörungsverfahrens>; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 <zu Kosten eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsaktes>; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 63 Rn 61; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn 12). Die Gerichte können § 63 SGB X nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere Verfahrensabschnitte als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf andere (gegebenenfalls vorgelagerte) Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt (ausführlich BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3 S. 3 ff. und BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1).
Damit scheidet auch die Übernahme von Kosten für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG aus. Fragen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs i.S.d. § 86a Abs. 1 u. 2 SGG und die in diesem Zusammenhang an die Verwaltung gerichteten Anträge und Anregungen sind für den Gang des eigentlichen Vorverfahrens und die Zulässigkeit einer sozialgerichtlichen Klage ohne Belang. Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind deshalb keine Vorverfahrenskosten i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X; sie gehören nicht zu den in Bezug auf das Vorverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2008 – L 3 B 1007/05 U; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.5.2006 – 14 E 252/06, NVwZ-RR 2006, 856; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.9.2000 – 2 S 2012/00, VBlBW 2001, 111 f.; vgl. auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 80 VwVfG Rn 10). Ein erfolglos durchlaufenes Antragsverfahren nach § 86a Abs. 3 SGG ist schließlich nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Solche Kosten gehören deshalb im Falle der anschließenden Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu den Verfahrenskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.), auch wenn für diese gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG erfolgt. Mithin ist eine Anwendung des § 63 SGB...