1. Bei dem Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG handelt es sich im Verhältnis zum Verwaltungs- und Nachprüfungsverfahren um "verschiedene Angelegenheiten" i.S.d. § 15 RVG.
  2. Erstattungsfähig ist nach § 63 SGB X jedoch ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt, da die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens gehören.

BSG, Urt. v. 14.2.2013 – B 14 AS 62/12 R

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?