Neben den klassischen Rechtsmitteln bieten sich Überlegungen an, wie – bei zu stringenter Bewilligungspraxis – weiter vorgegangen werden könnte. Erste Überlegungen bieten den Gedanken an Dienstaufsicht, Befangenheit, Rechtsbeugung oder Rechtsbeschwerde. Als Rechtspfleger musste ich selbst erfahren, dass ab und an solche "Einwendungen" erhoben wurden. Während die Befangenheit grundsätzlich Anwendung findet und hier dieselben Regelungen gelten wie für die Ablehnung des Richters,[68] findet die Dienstaufsichtsbeschwerde sachlich keine Anwendung. Der Rechtspfleger ist nach § 9 RPflG sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Er unterliegt keinem Weisungsrecht und auch seine Entscheidungen unterliegen nicht der Dienstaufsicht.[69] Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist die Dienstaufsichtsbeschwerde damit unzulässig.[70] Zum Inhalt seiner unabhängigen Entscheidung hat der Rechtspfleger daher grundsätzlich keine Stellung zu nehmen, da diese nicht Gegenstand der Prüfung der Dienstaufsicht sein kann. Auch die "Rechtsbeugung" gegenüber den Entscheidungsträgern in der Beratungshilfe findet keine Anwendung.[71] Rechtspfleger und Richter des Beratungshilfeverfahrens sind nicht mit der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befasst"; die Strafvorschrift des § 336 StGB (Rechtsbeugung) ist hier nicht anwendbar. Auch eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist unzulässig.[72]

[68] Wobei diese Anträge im Nachhinein kaum noch nützen, da der Rechtspfleger mit Ausnahme der Abhilfe/Nichtabhilfe bei einem Rechtsmittel nicht mehr entscheidet.
[69] BGH DRiZ 1963, 44; BGHZ DPpflZ 1984, 33; Herrmann/Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, § 9 Rn 1, 9 ff.
[70] Herrmann/Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, § 9 Rn 1, 9 ff., 62.
[71] BGH Rpfleger 1987, 32; OLG Koblenz Rpfleger 1987, 260.
[72] Hartmann, KostG, § 56 RVG Rn 22; s. hierzu BGH NJW-RR 2007, 285; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 357.

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