Die Auffassung des OLG, es sei § 45 FamGKG zur Bewertung heranzuziehen, ist unzutreffend, auch wenn § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG den Verfahrensgegenstand in seiner aktuellen Fassung ausdrücklich benennt.
Der Verfahrenswert richtet sich für den bereits seit dem Kalenderjahr 2012 gerichtlich anhängigen Verfahrensgegenstand nach § 42 FamGKG, allerdings nicht nach § 42 Abs. 1 FamGKG, sondern nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich in Verfahren, die auf das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gerichtet sind, um nichtvermögensrechtliche Kindschaftssachen handelt, für die es bis zum 12.7.2013 eine besondere Wertvorschrift nicht gegeben hat.
Nichtvermögensrechtliche Auskunftsansprüche ergeben sich aus § 1686 BGB. Danach kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Verfahren nach § 1686 BGB sind Kindschaftssachen, auf die die Wertvorschriften der §§ 45, 46 FamGKG a.F. nicht zugeschnitten waren. Deshalb war nach § 42 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 42 Abs. 2 FamGKG, war auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen und bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG mit 3.000,00 EUR zu bewerten.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG erfasste in der bis zum 12.7.2013 geltenden Fassung nur diejenigen Angelegenheiten, die mit der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, dem Umgangsrecht und der Kindesherausgabe im Zusammenhang gestanden haben.
Soweit auch das Auskunftsrecht aus der elterlichen Sorge abgeleitet werden kann, konnte zur Bewertung deshalb (noch) nicht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG abgestellt werden, weil von dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG a.F. im Bereich der elterlichen Sorge nur die Entziehung oder Übertragung erfasst gewesen ist.
Erst nach der durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters geänderten Fassung sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG seit dem 13.7.2013 nunmehr auch Verfahren auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB erfasst. Maßgebend ist jetzt auch hier ausdrücklich der Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR.
Weil das Verfahren aber bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (2012) eingeleitet worden war, waren auch die Kosten nach bisherigem Recht, das heißt nach § 42 Abs. 2, 3 FamGKG zu erheben (vgl. § 61 Abs. 1 FamGKG).
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 11/2013, S. 527 - 528