Die Klägerin begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Schadensersatz wegen unzureichender anwaltlicher Beratung.
Im Vorprozess hatten die Beklagten die Versicherungsnehmerin der Klägerin vor dem LG und dem OLG vertreten. Die Versicherungsnehmerin war in beiden Instanzen unterlegen und musste die Kosten beider Rechtszüge in Höhe von insgesamt 39.970,91 EUR tragen. Die Klägerin macht diesen Betrag nunmehr abzüglich der Kosten einer Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR, mithin 39.721,01 EUR als Schaden gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Mandanten durch Rechtsanwältin M nach Einlegung der Berufung darauf hingewiesen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trügen. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass ungewiss sei, ob das Berufungsgericht anders als das Ausgangsgericht die "dargelegten Anhaltspunkte für ein institutionalisiertes Zusammenwirken" für ausreichend halten werde. Ergebnis des Prozesses hätte zumindest ein Vergleich der Mandanten mit der Sparkasse sein können. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) oder aufgrund Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) gehindert, ihn in Anspruch zu nehmen, weil sie für beide Rechtszüge Deckungszusagen erteilt habe.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Mandanten, weil der Beklagte gegen eine praktisch aussichtslose Klage erhoben habe, ohne die Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken zu belehren. Insbesondere habe er keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine institutionalisierte Zusammenarbeit der damaligen beklagten Sparkasse mit der Anlagevermittlerin vorgetragen. Der von dem Beklagten behauptete Hinweis an die Mandanten nach Berufungseinlegung sei zum einen zu spät erteilt worden und zum anderen auch nicht ausreichend. Durch die Anwaltspflichtverletzung habe der Beklagte den Mandanten einen Prozesskostenschaden verursacht. Die zugunsten der Mandanten und damit der Klägerin streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens der Mandanten habe der Beklagte nicht entkräftet. Eine Minderung oder gar ein Ausschluss des Anspruchs gem. § 254 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Mandanten sich auf eine sorgfältige Beratung durch den Beklagten hätten verlassen dürfen. Schließlich sei die Klägerin auch nicht an der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten gem. § 242 BGB gehindert. Die von der Klägerin erteilten Deckungszusagen entfalteten eine (Schutz-)Wirkung nur gegenüber den Mandanten als Versicherungsnehmern, nicht gegenüber dem Beklagten als ihrem Rechtsanwalt. Ein Schaden sei in der geltend gemachten Höhe entstanden. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass er die Mandanten nicht hinreichend aufgeklärt habe. Jedenfalls hätte das LG Beweis über die von ihm vorgetragene Aufklärung der Mandanten erheben müssen. Eine Aufklärungspflichtverletzung sei für die entstandenen Prozesskosten nicht kausal geworden: Wegen der Deckungszusagen der Klägerin hätten die Mandanten in jedem Fall den Prozess durch zwei Rechtszüge führen wollen, um zumindest eine "Überraschung in der Beweisaufnahme" zu erleben oder einen "Lästigkeitsvergleich" mit der Sparkasse zu erzielen. Wegen der Deckungszusagen der Klägerin könne diese ihn (gem. § 242 BGB oder § 254 Abs. 1 BGB) nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen. Die Deckungszusagen entfalteten gerade auch für ihn als Rechtsanwalt Schutzwirkung.