Der Beteiligte zu 1) hat einen Verurteilten in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm vertreten und sich die eventuellen Kostenerstattungsansprüche des Beschuldigten in seiner Vollmacht formularmäßig abtreten lassen. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten für das Beschwerdeverfahren sind durch den Beschluss des OLG der Staatskasse auferlegt worden. Auf Antrag sind die dem Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 811,34 EUR unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgesetzt worden. Dieser Beschluss ist von keiner Seite angefochten worden. Hiernach hat Oberjustizkasse die Aufrechnung erklärt mit einer Kostenforderung i.H.v. 3.619,22 EUR. Dagegen richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung.

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