Der Antrag ist unzulässig.

Verwaltungsakte im Bereich der Kostengesetze können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 30a EGGVG nur angefochten werden, wenn eine Anfechtung nach sonstigen Vorschriften nicht möglich ist (§ 30a Abs. 1 S. 1 EGGVG a.E.). § 30a EGGVG ist eine Auffang-Generalklausel, wenn eine Anfechtung nach vorrangigen Spezialvorschriften nicht möglich ist (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 28.A., § 30a EGGVG, Rn 1).

§ 30a EGGVG erfordert einen Verwaltungsakt im Bereich der Kostengesetze. Die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG NJW 1983, 776). Die Erklärung der Aufrechnung kann sowohl vom Bürger als auch von der Behörde erklärt werden und erfolgt damit nicht aus einer hoheitlichen Position. § 30a EGGVG ist daher unanwendbar (Hartmann, KostG, a.a.O., § 30a EGGVG, Rn 4, Stichwort: Aufrechnung; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 18. A., 2010, KostO, § 30a EGGVG, Rn 9; AG Hamm, Beschl. v. 7.4.2011 – 18 AR 18/11; AG Hamm, Beschl. v. 22.12.2011 – 18 AR 51/11; AG Hamm, Beschl. v. 5.9.2012 – 18 AR 34/12).

Zugunsten des Verurteilten besteht auch bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel in Form des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Auf die Vollstreckung finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 464b S. 3 StPO, § 767 ZPO). Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Vollstreckungstitels für den Beteiligten zu 1) oder Umschreibung auf den Beteiligten zu 1) ist nicht erfolgt.

Auf die Frage Wirksamkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in einer Vollmacht (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2005 – X Qs 92/05; LG Koblenz, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Qs 27/08) kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

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