ZPO § 3 EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
Der Streitwert der Klage eines Mehrheitserben gegen einen Miterben auf Zustimmung zur Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers bemisst sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen, sondern nach dem mit der Zustimmung erstrebten Erfolg. Dabei geht es nur darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die banktechnische Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung von 2.500,00 EUR oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.
BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – IV ZR 7/13
1 Aus den Gründen
Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen Angaben in Übereinstimmung mit dem AG auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn 16 "Willenserklärung").
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht – wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – III ZR 52/07), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges – die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos – höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die – banktechnische – Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes – die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos – nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.
AGS 11/2013, S. 524 - 525