Mit Beschl. v. 17.6.2014 widerrief die Strafvollstreckungskammer des LG Z. die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Strafrestes aus dem Urteil des AG v. 1.8.2008. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 20.6.2014. Da binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eine sofortige Beschwerde nicht in Einlauf gelangte, veranlasste das LG unter dem 30.6.2014 die Rückleitung der Akten (hier: Bewährungsheft) an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Mit an das LG gerichtetem Schriftsatz v. 4.7.2014, der allerdings am selben Tag per Telefax bei dem AG eingegangen ist, zeigte sich Rechtsanwalt T. (mit Kanzleisitz in Z.) als Verteidiger des Verurteilten an, legte gegen den Beschl. v. 17.6.2014 sofortige Beschwerde ein, beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und führte am Ende dieses Schriftsatzes aus, dass "die Beschwerdebegründung […] nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgen" werde.
Unter dem 7.7.2014 forderte das LG Z. aufgrund der sofortigen Beschwerde das verfahrensgegenständliche Bewährungsheft bei der Staatsanwaltschaft an. Die Akte traf am 11.7.2014 bei dem LG Z. ein und wurde von dort am 16.7.2014, nachdem die noch am 11.7.2014 von der Staatsanwaltschaft erbetene Stellungnahme von dieser am 14.7.2014 abgegeben worden und die Akte am 16.7.2014 wieder bei dem LG Z. eingegangen war, über die Generalstaatsanwaltschaft mit dortiger Stellungnahme v. 22.7.2014 am 29.7.2014 dem Strafsenat des OLG Bamberg vorgelegt. Hier wurde mit Verfügung der Senatsvorsitzenden v. 30.7.2014 der Verteidigung Frist zur Stellungnahme auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft v. 22.7.2014 eingeräumt; zugleich erfolgte die Bewilligung von Akteneinsicht an den Verteidiger. Diesem wurde das verfahrensgegenständliche Bewährungsheft übersandt. Im Begleitschreiben v. 30.7.2014 wurde er aufgefordert, die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR (Nr. 9003 GKG-KostVerz.) an die Landesjustizkasse zu bezahlen. Dieses Begleitschreiben sandte der Verteidiger unter Widerspruch gegen die Kostenanforderung an das OLG zurück. Zur Begründung trug er in einem Schriftsatz v. 5.8.2014 vor, er habe Akteneinsicht beim LG Z. beantragt und nicht beim OLG Bamberg; die Akteneinsicht über das OLG sei nicht antragsgemäß erfolgt und damit willkürlich; der Pauschalbetrag von 12,00 EUR sei mithin nicht angefallen.
Die Bezirksrevisorin bei dem OLG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.