2. Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR entsteht dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als demjenigen der aktenführenden Stelle auf Antrag gewährt wird und hierdurch die Versendung der Akten erforderlich wird. Im vorliegenden Fall sind die Akten vom Sitz des OLG in Bamberg aus an den beim LG Z. ansässigen Verteidiger nach Z. versandt worden. Die Aktenversendungspauschale (Nr. 9003GKG-KostVerz.) ist somit angefallen und auch fällig (Hartmann, KostG, 44. Aufl., Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 3). Eine Verletzung des Kostenrechts liegt nicht vor.

3. Auch eine Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG bezüglich der Aktenversendungspauschale ist nicht veranlasst.

a) Zwar kann eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG auch im Rahmen der Behandlung eines Akteneinsichtsersuchens vorliegen (Hartmann, § 21 GKG Rn 14 [Stichwort "Akteneinsicht"]). Das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers ist jedoch im vorliegenden Fall keiner unrichtigen Sachbehandlung unterzogen worden, weshalb ohne Belang bleibt, dass die Aktenversendungspauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das LG W. und Gewährung durch Facheinlage nicht angefallen wäre (vgl. Hartmann, Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 2). Das LG W. hat durch Übersendung des Bewährungshefts an das Oberlandesgericht Bamberg, ohne dem Verteidiger zuvor an seinem Sitz in Z. Akteneinsicht durch Facheinlage zu bewilligen, die Sache nämlich richtig behandelt.

b) Die Akten sind im Falle einer (auch sofortigen) Beschwerde dem Beschwerdegericht mit größtmöglicher Beschleunigung zuzuleiten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 306 Rn 11). Bei der in § 306 Abs. 2 2.Hs. StPO geregelten Dreitagesfrist, welche mit Eingang des Rechtsmittels bei Gericht beginnt, handelt es sich um eine Sollvorschrift; auch wenn sie nicht zwingend ausgestaltet ist und eine Fristüberschreitung keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, ist das Gericht ebenso wie die Staatsanwaltschaft gehalten, für eine schnellstmögliche und fristwahrende Übersendung des Rechtsmittels an das Beschwerdegericht Sorge zu tragen (Graf, StPO, 2. Aufl., § 306 Rn 14). Diesem Beschleunigungsgrundsatz und auch ständiger Übung im Zuständigkeitsbereich des OLG Bamberg entsprechend hat das LG Z. sogleich die Vorlage der Akten an das OLG als Beschwerdegericht verfügt, welches die begehrte Akteneinsicht ohne zeitliche Verzögerung gewähren konnte, nachdem hier ohnehin eine Frist zur Stellungnahme für die Verteidigung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zu setzen war. Ebenso wie es dem Ausgangsgericht versagt ist, die Akten zurückzuhalten, weil eine Beschwerdebegründung angekündigt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2002 – 2 Ws 60/02, oder dem Beschwerdeführer gar für deren Anbringung eine Frist zu setzen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), erscheint dem Senat auch eine Zurückhaltung der Akte zur Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger durch Facheinlage wegen der hierdurch zu besorgenden Verzögerung der Beschwerdevorlage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot des § 306 Abs. 2 2. Hs. StPO nicht zulässig. Dasselbe gilt im Übrigen auch im Falle der Notwendigkeit von Nachermittlungen; sind derartige Nachermittlungen nicht innerhalb der Frist durchführbar, so muss das Erstgericht nach h.M. die Entscheidung über die Durchführung weiterer Ermittlungen dem Beschwerdegericht überlassen und vorlegen (vgl. KK/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 306 Rn 18 und Graf, a.a.O.). Für die Richtigkeit der vom LG vorgenommenen Sachbehandlung spricht auch der mit Beschwerdeeinlegung eingetretene Devolutiveffekt (LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., vor § 296 Rn 1).

AGS 11/2014, S. 514 - 516

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