Leitsatz
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. für "die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten" in Höhe von derzeit 12,00 EUR fällt auch dann an, wenn in einem Beschwerdeverfahren auf ein noch an das Ausgangsgericht gerichtetes Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht am Ort des Ausgangsgerichts, an dem sich der Kanzleisitz des Verteidigers befindet, die Akten erst vom Beschwerdegericht an die Verteidigung übersandt werden. Hierin liegt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG, weil das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren eine schnellstmögliche Zuleitung der Akten an das Beschwerdegericht gebietet. Insoweit ist ohne Belang, dass die Pauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht – etwa durch sog. Facheinlage – nicht angefallen wäre.
OLG Bamberg, Beschl. v. 9.9.2014 – 22 Ws 66/14
1 Sachverhalt
Mit Beschl. v. 17.6.2014 widerrief die Strafvollstreckungskammer des LG Z. die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Strafrestes aus dem Urteil des AG v. 1.8.2008. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 20.6.2014. Da binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eine sofortige Beschwerde nicht in Einlauf gelangte, veranlasste das LG unter dem 30.6.2014 die Rückleitung der Akten (hier: Bewährungsheft) an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Mit an das LG gerichtetem Schriftsatz v. 4.7.2014, der allerdings am selben Tag per Telefax bei dem AG eingegangen ist, zeigte sich Rechtsanwalt T. (mit Kanzleisitz in Z.) als Verteidiger des Verurteilten an, legte gegen den Beschl. v. 17.6.2014 sofortige Beschwerde ein, beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und führte am Ende dieses Schriftsatzes aus, dass "die Beschwerdebegründung […] nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgen" werde.
Unter dem 7.7.2014 forderte das LG Z. aufgrund der sofortigen Beschwerde das verfahrensgegenständliche Bewährungsheft bei der Staatsanwaltschaft an. Die Akte traf am 11.7.2014 bei dem LG Z. ein und wurde von dort am 16.7.2014, nachdem die noch am 11.7.2014 von der Staatsanwaltschaft erbetene Stellungnahme von dieser am 14.7.2014 abgegeben worden und die Akte am 16.7.2014 wieder bei dem LG Z. eingegangen war, über die Generalstaatsanwaltschaft mit dortiger Stellungnahme v. 22.7.2014 am 29.7.2014 dem Strafsenat des OLG Bamberg vorgelegt. Hier wurde mit Verfügung der Senatsvorsitzenden v. 30.7.2014 der Verteidigung Frist zur Stellungnahme auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft v. 22.7.2014 eingeräumt; zugleich erfolgte die Bewilligung von Akteneinsicht an den Verteidiger. Diesem wurde das verfahrensgegenständliche Bewährungsheft übersandt. Im Begleitschreiben v. 30.7.2014 wurde er aufgefordert, die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR (Nr. 9003 GKG-KostVerz.) an die Landesjustizkasse zu bezahlen. Dieses Begleitschreiben sandte der Verteidiger unter Widerspruch gegen die Kostenanforderung an das OLG zurück. Zur Begründung trug er in einem Schriftsatz v. 5.8.2014 vor, er habe Akteneinsicht beim LG Z. beantragt und nicht beim OLG Bamberg; die Akteneinsicht über das OLG sei nicht antragsgemäß erfolgt und damit willkürlich; der Pauschalbetrag von 12,00 EUR sei mithin nicht angefallen.
Die Bezirksrevisorin bei dem OLG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
2. Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR entsteht dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als demjenigen der aktenführenden Stelle auf Antrag gewährt wird und hierdurch die Versendung der Akten erforderlich wird. Im vorliegenden Fall sind die Akten vom Sitz des OLG in Bamberg aus an den beim LG Z. ansässigen Verteidiger nach Z. versandt worden. Die Aktenversendungspauschale (Nr. 9003GKG-KostVerz.) ist somit angefallen und auch fällig (Hartmann, KostG, 44. Aufl., Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 3). Eine Verletzung des Kostenrechts liegt nicht vor.
3. Auch eine Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG bezüglich der Aktenversendungspauschale ist nicht veranlasst.
a) Zwar kann eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG auch im Rahmen der Behandlung eines Akteneinsichtsersuchens vorliegen (Hartmann, § 21 GKG Rn 14 [Stichwort "Akteneinsicht"]). Das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers ist jedoch im vorliegenden Fall keiner unrichtigen Sachbehandlung unterzogen worden, weshalb ohne Belang bleibt, dass die Aktenversendungspauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das LG W. und Gewährung durch Facheinlage nicht angefallen wäre (vgl. Hartmann, Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 2). Das LG W. hat durch Übersendung des Bewährungshefts an das Oberlandesgericht Bamberg, ohne dem Verteidiger zuvor an seinem Sitz in Z. Akteneinsicht durch Facheinlage zu bewilligen, die Sache nämlich richtig behandelt.
b) Die Akten sind im Falle einer (auch sofortigen) Beschwerde dem Bes...