Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an. Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

LAG Frankfurt, Beschl. v. 25.4.2014 – 1 Ta 63/14

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