Leitsatz
Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an. Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.
LAG Frankfurt, Beschl. v. 25.4.2014 – 1 Ta 63/14
1 Sachverhalt
Der Kläger hat in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem LAG einen Vergleich mit der Beklagten geschlossen, nach dem die Beklagte verpflichtet war, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen, welches eine gute Leistungs- und Führungsbewertung und eine Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel enthalten sollte.
Später stellte der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO mit dem Ziel, die Erteilung des Arbeitszeugnisses zu erzwingen. Das ArbG hat auf Antrag der Klägervertreter den Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dessen Beendigung und nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten auf 3.648,00 EUR (= ½ Bruttomonatsgehalt des Klägers) festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes festzusetzen. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 7.296,00 EUR festzusetzen ist, was dem Betrag eines Bruttogehaltes des Klägers entspricht.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2011 – 7 Ta 2/11; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 630). Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers zu bemessen, was dem Betrag von 7.296,00 EUR entspricht. Die Parteien haben im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses gestritten, das den inhaltlichen Vorgaben der Vergleichsregelung zu entsprechen hatte.
Nach der Rspr. des Beschwerdegerichts ist der Gegenstandswert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in Höhe eines Monatsgehaltes zu bemessen.
AGS 11/2014, S. 519