Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist in Verfahren, in denen Kosten nach dem GKG erhoben werden, die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Im Verfahren der Vollstreckung nach § 172 VwGO sieht Nr. 5301 GKG-KostVerz. eine Festgebühr von 15,00 EUR vor. Der Gegenstandswert ist daher nach den Wertvorschriften des GKG zu berechnen. Maßgeblich ist daher die Wertvorschrift des § 52 Abs. 1 GKG.

Es kann dahinstehen, ob Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt das Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 f. VwGO betrifft oder sich nur auf die eigentliche Verwaltungsvollstreckung bezieht. Selbst wenn sich dieser Bestimmung des Streitwertkatalogs entnehmen ließe, dass für Anträge auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Behörde nach Maßgabe von § 172 VwGO lediglich ein Viertel des für das vorangegangene Erkenntnisverfahren maßgebenden Streitwertes festzusetzen sei, wäre dem nicht zu folgen. Zutreffend ist, als Streitwert für das Verfahren nach § 172 VwGO den Streitwert anzusetzen, der im Erkenntnisverfahren festzusetzen ist; denn maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren festgestellten materiellen Anspruchs. Das Interesse an der Durchsetzung dieses Anspruchs ist aber nicht minder groß als das Interesse an seiner Feststellung im Erkenntnisverfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.7.2000 – 13 S 352/00 m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG.

Unerheblich für die Streitwert- bzw. Gegenstandswertfestsetzung in Verfahren nach § 172 VwGO ist demgegenüber die Höhe des anzudrohenden oder festzusetzenden Zwangsgeldes. Dieses ist Zwangsmittel, nicht aber das eigentliche Ziel des Vollstreckungsverfahrens; seine Höhe entspricht nicht der Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens für den Vollstreckungsgläubiger (VGH Baden-Württemberg a.a.O. m.w.Nachw.).

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