Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.
… Gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG haben die Beklagten den Schaden zu 100 Prozent zu tragen. …
Der Klageantrag zu Nr. 2) für außergerichtliche Anwaltskosten besteht gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 631,90 EUR.
Eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV beträgt 787,80 EUR zuzüglich der weiteren 22,50 EUR für 45 Kopien nach Nr. 7001 VV und der Pauschale für die Überlassung von Dokumenten in elektronischer Form Nr. 7002 VV in Höhe von 2,50 EUR und in Höhe von weiteren 12,00 EUR für eine Akteneinsicht, beträgt der gesamte Anspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 824,80 EUR. Da die Beklagte bereits einen Betrag von 192,90 EUR gezahlt hat, verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 631,90 EUR.
Nach Ansicht des Gerichtes war der Gegenstandswert in Höhe von 16.521,05 EUR bei der Ermittlung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
Der Gegenstandswert ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes, entgegen der Auffassung der Beklagten, aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes. Denn die anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadenregulierung richten sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Deswegen ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen wäre. (siehe AG Wesel, Urt. v. 25.3.2011 – 27 C 230/10). Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war hier aufgrund der nicht einfach gelagerten Angelegenheit erforderlich.
Hinsichtlich des Anspruches zu Nr. 3) der Klageschrift, der sich aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ergibt, vertritt das Gericht die Rechtsansicht, dass eine Freistellung von diesen Kosten in Höhe von 459,40 EUR berechtigt ist. Dieser Betrag betrifft Kosten die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die Ansprüche bei seinem Vollkasko-Versicherer angemeldet hat.
Bei den Kosten der Kaskoregulierung handelt es sich um eine adäquate Schadensfolge, die der Haftpflicht-Versicherer zu ersetzen hat.
Die Ersatzpflicht der Beklagten setzt lediglich voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft nur in einfach gelagerten Fällen nicht zu. Insbesondere wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Diese Differenzierung gilt auch für die Kosten für die Schadensregulierung beim Kasko-Versicherer (BGH NRW 2012, 2195). Diese Kosten sind unter den oben genannten Voraussetzungen von den Beklagten zu erstatten.
Da die Beklagten die volle Regulierung des Unfallschadens abgelehnt haben und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vom Gericht deshalb auch als erforderlich angesehen wird, sind diese Kosten erstattungsfähig.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht nur Daten zusammengestellt werden mussten, die an den Kasko-Versicherer übersandt wurden, sondern es auch darum ging, die Abrechnung des Versicherers zu überprüfen und eine Quotenbevorrechtigung ebenfalls überprüft werden musste zur Kombination von Kaskoabrechnung und Haftpflichtabrechnung. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um Spezialwissen, das von einem durchschnittlichen Verbraucher, wie es der Kläger ist, nicht erwartet werden konnte.