Im Rahmen des dem Senat gem. §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des LG keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung der Beschuldigten gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung verworfen. Der Senat schließt sich der vom LG vertretenen und mit der Entscheidung des OLG Koblenz (vgl.: Beschl. v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14) in Einklang stehenden Ansicht, wonach nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden kann, an. Hierbei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befindet.
Aufgrund des geänderten Wortlautes sowie dem im angefochtenen Beschluss sowie in der Entscheidung des OLG Koblenz dargelegten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Begründungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 17/13537, S. 268), wonach durch "die Änderung der Formulierung … klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer (Hervorhebung durch den Senat) Auslagen gemeint ist", muss durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Der Ansicht des LG, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen nicht mehr von "baren" Auslagen eines konkreten Versandvorgangs gesprochen werden kann, schließt sich der Senat an.
Die gegenteilige und von der Bezirksrevisorin vertretene Ansicht vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen hiernach erstattungsfähigen Kraftstoffkosten und nicht erstattungsfähigen, aber dennoch angefallenen und mitverursachten Allgemeinkosten für die Nutzung des Dienstwagens (Anschaffungs- und Wartungskosten sowie Steuern) wenig überzeugend erscheint, sind zudem Fallgestaltungen denkbar und nicht unwahrscheinlich, in denen durch den Aktentransport tatsächlich keine zusätzlichen, bezifferbaren Transportkosten entstehen (Bsp.: Transport bzw. Mitnahme von Akten auf einer ohnehin, auch ohne die Aktenanforderung, turnusmäßig bzw. aus anderweitigem Anlass zu absolvierenden Kurierfahrt). Die von der Strafkammer angeführte Praxis, wonach die aufgrund eines Einsichtsgesuchs versandte Akte regelmäßig nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wird, entspricht auch den Erfahrungen des Senats. Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind daher keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre. Die fehlende Bezifferung bzw. mangelnde konkrete Bestimmbarkeit der durch einen justizinternen Transport anfallenden Auslagen kann vor dem Hintergrund des vorstehend wiedergegebenen Willens des Gesetzgebers nach hiesiger Auffassung auch nicht mit Sinn und Zweck einer (Auslagen-)Pauschale ersetzt werden.
Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. nunmehr im Grundsatz auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist. Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. Bsp. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude bzw. am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.
AGS 11/2014, S. 513 - 514