Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren nach dem RVG in der Fassung, die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe das LG die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren einbezogen. Im Streitfall bestehe eine hinreichende Teilidentität auf Klägerseite und Identität auf Beklagtenseite bei Identität des Gegenstands von selbstständigem Beweisverfahren einerseits und Klage andererseits. Die Klägerin habe aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in Prozessstandschaft auch für die Eheleute G. geklagt.
Zu Recht habe das LG auch in Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 5 VV eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf diejenige des Hauptsacheverfahrens vorgenommen. Der Klägerin habe es freigestanden, die Durchsetzung der auf die Beseitigung der Mängel der Wärmedämmung der Außenfassade gerichteten Rechte der Erwerber an sich zu ziehen und hierfür einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, wie sie das getan habe. Kostenrechtlich und im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin aber bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Wahl des Rechtsanwalts gehalten gewesen, keine unnötigen Kosten zu verursachen und von zwei gleichwertigen Möglichkeiten die weniger kostenintensive zu wählen. Im Verhältnis zur Beklagten könne die Klägerin kostenrechtlich nicht besser behandelt werden, als wenn sie bereits anstelle der Eheleute G. auch das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt hätte oder wenn sie von den Eheleuten G. ermächtigt worden wäre, auch das Hauptsacheverfahren durchzuführen. In beiden Fällen wäre ein Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren kostenrechtlich nicht als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzuerkennen gewesen.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung des Kostenvorschussklageverfahrens mitumfasst werden.
aa) Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht, außer in den Fällen des § 494a Abs. 2 ZPO, grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden vielmehr von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – VII ZB 4/13, BauR 2013, 2053 Rn 11 [= AGS 2013, 533]; Beschl. v. 10.1.2007 – XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248; Beschl. v. 9.2.2006 – VII ZB 59/05, BauR 2006, 865, 866 = NZBau 2006, 374).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im Streitfall liegt eine hinreichende Identität sowohl hinsichtlich der Streitgegenstände als auch hinsichtlich der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens vor.
(1) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mit dem des selbstständigen Beweisverfahrens identisch.
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es auch nicht an der erforderlichen Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens mit denen des Hauptsacheverfahrens. Zwar hat im Hauptsacheverfahren anstelle der Erwerber G., die das selbstständige Beweisverfahren betrieben hatten, die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eingeklagt. Das steht der Kostenausgleichung unter Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens indes nicht entgegen. Die Klägerin hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Durchsetzung der Rechte der Erwerber G. auf Kostenvorschuss wegen Mängeln der Wärmedämmung der Außenfassade durch Beschluss wirksam an sich gezogen. Sie ist damit im Hauptsacheverfahren zulässigerweise als gesetzlicher Prozessstandschafter aufgetreten (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2010 – V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn 13; Urt. v. 12.4.2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn 15). Die Klage in zulässiger Prozessstandschaft steht für die Zwecke der Kostenfestsetzung der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleich (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12, BauR 2014, 143 Rn 16). Das gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur für die gewillkürte Prozessstandschaft (BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12, a.a.O. Rn 16 m.w.Nachw.; Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn 81), sondern auch für die im Streitfall gegebene gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin. Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft – wie die Klägerin im Streitfall – von der Bef...