Leitsatz
- Wird ein selbstständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
- Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV aus (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 [= AGS 2010, 52]).
- Wird bei der vorstehend unter 1.) genannten Fallgestaltung im selbstständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.
BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung über die Einbeziehung von Kosten eines dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (fortan: Hauptsacheverfahren) vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens und über die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte im Hauptsacheverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte L. und Partner, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eines zu dieser Gemeinschaft gehörenden Hauses geltend, nachdem zuvor zwei Erwerber von Wohnungseigentum, die Eheleute G., vertreten durch die Rechtsanwälte E., ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der betreffenden Mängel gegen die Beklagte betrieben hatten.
Das LG gab der Kostenvorschussklage überwiegend statt. Die Kosten des Rechtsstreits legte das LG der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auf.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens einbezogen und die auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet.
Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sowie gegen diese Anrechnung gewandt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Beschwerdebegehren weiter.
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren nach dem RVG in der Fassung, die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe das LG die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren einbezogen. Im Streitfall bestehe eine hinreichende Teilidentität auf Klägerseite und Identität auf Beklagtenseite bei Identität des Gegenstands von selbstständigem Beweisverfahren einerseits und Klage andererseits. Die Klägerin habe aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in Prozessstandschaft auch für die Eheleute G. geklagt.
Zu Recht habe das LG auch in Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 5 VV eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf diejenige des Hauptsacheverfahrens vorgenommen. Der Klägerin habe es freigestanden, die Durchsetzung der auf die Beseitigung der Mängel der Wärmedämmung der Außenfassade gerichteten Rechte der Erwerber an sich zu ziehen und hierfür einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, wie sie das getan habe. Kostenrechtlich und im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin aber bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Wahl des Rechtsanwalts gehalten gewesen, keine unnötigen Kosten zu verursachen und von zwei gleichwertigen Möglichkeiten die weniger kostenintensive zu wählen. Im Verhäl...