Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842,00 EUR und weiteren 471,50 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich.

Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Gläubiger zum Ausgleich der Klageforderung 2.421,00 EUR zu zahlen. Ihr blieb vorbehalten, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu zahlen. Die erste Rate war am 1.3.2013 fällig, die weiteren Raten jeweils zum Monatsersten. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung mehr als zehn Werktage in Verzug geriet, sollte die gesamte dann noch offene Forderung sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein. Der Gläubiger verpflichtete sich, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Auf Antrag des Gläubigers hat das AG – Vollstreckungsgericht – die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 ZPO auf 410,20 EUR nebst Zinsen und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das LG den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

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