Die Antragsgegnerin ist die Mutter der beiden betroffenen Kinder, der Antragsteller deren leiblicher (Betroffener zu 2) bzw. sozialer Vater (Betroffener zu 1). Das FamG hatte – auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten im damaligen Termin getroffenen Vereinbarung – den Umgang des Antragstellers mit beiden Kindern geregelt, der jedoch seitens der Antragsgegnerin anschließend nicht zugelassen wurde. Auch durch die Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin konnte der Beschluss in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden.
Der Antragsteller hat daraufhin beim FamG ein Vermittlungsverfahren beantragt. Im weiteren Rahmen dieses Verfahrens hat das FamG die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Die bestellte Sachverständige hat umgehend die Kindeseltern angeschrieben und versuchte, mit diesen die zur Gutachtenserstattung erforderlichen Termine abzusprechen. Die Antragsgegnerin, die im vorliegenden Verfahren auch als ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte auftritt, hat der Sachverständigen lediglich die Daten der von ihr betriebenen Rechtsanwaltskanzlei angegeben, unter denen sie jedoch allenfalls bis 17:00 Uhr erreichbar war, und mitgeteilt, dass für sie das "Hauptanliegen" zunächst die Klärung der Kostentragung für das Gutachten sei. In einem – nach wiederholten erfolglosen Versuchen seitens der Sachverständigen – sodann geführten Ferngespräch der Antragsgegnerin mit der Sachverständigen wollte die Antragsgegnerin nach eigener Schilderung unter Hinweis auf angebliche sportliche Veranstaltungen und Nachhilfetermine der Kinder keinen der vorgeschlagen Gesprächstermine der Sachverständigen mit den Kindern akzeptieren.
Unter Behauptung angeblicher (jedoch in keiner Weise glaubhaft gemachter) Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen des besagten Telefonats hat die Antragsgegnerin sodann gegen die Sachverständige ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit angebracht. Auch nachdem die behaupteten Äußerungen von der Sachverständigen nicht bestätigt worden waren, hat die Antragsgegnerin unverändert an ihrem Ablehnungsgesuch festgehalten, das daraufhin vom FamG zurückgewiesen wurde.
In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin weiterhin Gespräche der Sachverständigen mit den Kindern nicht ermöglicht, dieser vielmehr in der ersten Maihälfte 2010 mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage sähe, vor dem 6.7.2010 Gesprächstermine zur Exploration für sich und die Kinder zu vereinbaren. Daraufhin sah sich die Sachverständige gezwungen, dem FamG mit Schreiben v. 16.5.2010 anzuzeigen, dass die übliche Bearbeitungszeit für eine Begutachtung im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten werden könne. Tatsächlich konnte das schriftliche Gutachten schließlich erst am 25.10.2010 erstattet werden.
Nach Wechsel des zuständigen Amtsrichters und einem – auch zwei weitere zwischen den Beteiligten rechtshängige Sorge- bzw. Ordnungsmittel-Verfahren betreffenden – Anhörungstermin, in dessen Rahmen die Sachverständige ergänzend berichtete und sich die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Betroffenen zu 1) auf eine inhaltliche Regelung einigten, hat das FamG zum Abschluss des Verfahrens für den Umgang mit dem Betroffenen zu 2) einen Umgangspfleger bestellt.
Schließlich hat das FamG nach erneutem Dezernatswechsel die bis dahin ausstehende Kostenentscheidung getroffen und dabei die Kosten des Verfahrens zwischen den beteiligten Eltern gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es in dem verwendeten Formular die Option angekreuzt, dies entspreche der Billigkeit, da die Beteiligten das Verfahren in nahezu gleichem Umfang veranlasst hätten (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Gegen diese Kostenentscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie eine vollständige Kostentragung durch den Antragsteller erstrebte. Der Senat, dem damals die Akte noch ohne eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung vorgelegt wurde, hat mit Beschluss die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Er hat dabei ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei.
Nachdem anlässlich der Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung die Kostenentscheidung noch einmal persönlich übersandt worden war, hat er gegen den Kostenbeschluss noch einmal Beschwerde eingelegt. Nach Vorlage der Sache beim Senat ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde angesichts der an seinen (wenn auch lediglich in anderer Sache mandatierten) Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung des Beschlusses verfristet und damit unzulässig sein dürfte. Daraufhin haben der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter geltend gemacht, bereits im Oktober/November 2013 Beschwerde eingelegt zu haben und entsprechende Schriftsätze und Faxprotokolle vorgelegt.
Der Senat hat sodann der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zur Beschwerde des Antragstellers gewährt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Kostenen...