Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass das FamG den Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung lediglich auf EUR 1.310,00 EUR, mithin auf rund die Hälfte des geltend gemachten Vorschussbetrages von EUR 2.621,70 festgesetzt hat. Da die §§ 43 ff. FamGKG insoweit keine besondere Regelung enthalten, ist der Verfahrenswert bei einem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG zu bestimmen, so dass die Höhe des Nominalbetrags des geforderten Vorschusses maßgeblich ist (Schneider, NZFam 2014, 640). Die umstrittene Frage, ob eine auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat, so dass gem. § 41 FamGKG der Wert zu ermäßigen ist, ist zu verneinen, weil aus ihr zeitnah vollstreckt werden kann, wodurch das Hauptsacheverfahren obsolet wird. Eine solche einstweilige Anordnung kommt somit in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da sie praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt (so zu Recht etwa OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2014 – 6 WF 8/14; MAH Familienrecht/Groß, 4. Aufl., § 36 Rn 233; FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn 10; Schneider, a.a.O., 641 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rn 8; a.A. OLG Frankfurt FuR 2014, 545).
Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung des überschießenden Vergleichswerts durch das Familiengericht auf 1.332,00 EUR richtet. Im Termin haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 486,00 EUR verständigt. Das FamG hat seiner Wertfestsetzung den zwölffachen Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem in dem Entwurf eines Antrags auf Zahlung von Unterhalt, der dem das Verfahren einleitenden Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss beigefügt war, genannten Betrag in Höhe von monatlich 597,00 EUR zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner im Falle des Nachweises eines Schulbesuchs des Antragstellers die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 486,00 EUR in Aussicht gestellt hatte. Dass die Unterhaltsforderung des Antragstellers in dieser Höhe unstreitig war, so dass sie wertmäßig nicht oder nur in Höhe des Titulierungsinteresses zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn 15), ist nicht ersichtlich. Es ist daher auf den im Streit gewesenen Betrag von 597,00 EUR abzustellen, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das vorliegende Verfahren am 14.3.2014 anhängig geworden ist, sind entsprechend § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die fälligen Unterhaltsbeträge für die Monate November 2013 bis einschließlich März 2014 (5 x 597,00 = 2.985,00 EUR) dem gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen, für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (12 x 597,00 EUR = 7.164,00 EUR) hinzuzurechnen. Somit beträgt der übersteigende Vergleichswert insgesamt 10.149,00 EUR.
AGS 11/2014, S. 521 - 522