Der Verfahrenswert beträgt 12.788,00 EUR.
1. Bei einem Stufenantrag ist nach § 38 FamGKG der Verfahrenswert der höchsten Stufe maßgeblich. Dies ist hier – wie im Regelfall – der Leistungsantrag, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind bzw. von vornherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, 17. Kap. Rn 56).
2. Nach § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrages geforderte Betrag maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Stufenantrag im Februar 2012 eingereicht und insoweit Verfahrenskostenhilfe beantragt. Da bei einem Stufenantrag auch gleichzeitig der Zahlungsantrag anhängig wird, liegt darin die Einreichung eines Klageantrags i.S.d. § 51 Abs. 1 FamGKG (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, 17. Kap. Rn 56; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn 13).
Darüber hinaus steht die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einem Antrag in der Hauptsache gleich, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Hauptantrag alsbald nach Mitteilung über die Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrages eingereicht wird (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 51 FamGKG Rn 21).
Die bei Antragseinreichung fälligen Beträge sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen, das ist hier der Unterhalt für die Monate Januar und Februar 2012. Demzufolge ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes der Zeitraum von Januar 2012 bis Februar 2013 (14 Monate) zugrunde zu legen. Bei Antragseinreichung im Februar 2012 hatte der Antragsgegner auf den Unterhalt insgesamt 1.800,00 EUR gezahlt, die in Abzug zu bringen sind.
3. Dass der Antragsgegner nach Antragseinreichung mit Schriftsatz v. 8.2.2012 weitere freiwillige Zahlungen geleistet hat, ist im Rahmen der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Denn maßgebend ist der im Antrag v. 8.2.2013 begehrte Zahlbetrag. Demgemäß setzen teilweise freiwillige Zahlungen den Gegenstandswert nicht herab, solange der Zahlungsantrag auf den gesamten Betrag lautet (OLG Hamburg MDR 2013, 600; OLG Celle FamRZ 2003, 465 und 1683; OLG Celle FamRZ 2011, 1809; OLG Karlsruhe JurBüro 2011, 529; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 51 FamGKG Rn 14; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 51 FamGKG Rn 13; Gerhardt-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, 17. Kap. Rn 40). Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung hinsichtlich des Betrages verlangt wird, der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgeht, errechnet sich der Wert nur aus dem Mehrbetrag.
Demgemäß errechnet sich der Verfahrenswert wie folgt: (272,00 EUR Kindesunterhalt zuzüglich 770,00 EUR Ehegattenunterhalt) x 12 Monate abzüglich gezahlter 1.800,00 EUR = 12.788,00 EUR
AGS 11/2014, S. 522 - 523