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AGS 11/2015, Ablehnung eines Richters

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Leitsatz

Der Gegenstandswert in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde liegenden Verfahrens.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2015 – 32 W 9/15

1 Aus den Gründen

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Streitwertes. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, bemisst sich der Streitwert nach ständiger Rspr. des OLG Hamm für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter nach dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Der Senat folgt insoweit der Rspr. des BGH (IX ZB 60/06, MDR 2007, 669; IV ZB 3/68, NJW 1968, 796) und dem überwiegenden Teil der neueren obergerichtlichen Rspr. (OLG Naumburg – 8 WF 201/12; OLG Rostock – 3 W 160/11; OLG Bremen – 4 WF 156/10, MDR 2011, 1134 [= AGS 2011, 513]; OLG Düsseldorf – 10 W 190/07, MDR 2008, 1067 [= AGS 2008, 499]; OLG Frankfurt – 4 W 93/06, MDR 2007, 674; OLG Bamberg – 8 W 79/99, BauR 2000, 773; OLG Brandenburg – 1 W 9/99, OLGR 1999, 469; Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn 110; Hartmann, KostG, 45. Aufl., Anh I § 48 GKG (§ 3 ZPO) "Ablehnung des Richters").

In der Sache hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 17.1.1968 (a.a.O.) überzeugend ausgeführt, dass die Zwischenentscheidung über die Richterablehnung aus Sicht einer Partei keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache hat. Der Richter wird in der Befürchtung abgelehnt, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden. Das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung deckt sich daher regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH a.a.O.).

Denn im Verfahren über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ist darüber zu befinden, ob der Richter am gesamten Verfahren und der Entscheidung über den prozessualen Anspruch mitwirken darf. Im Fal...

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