Die Kostennote ist korrekt; der Betrag von 12,00 EUR wurde zu Recht angefordert. Denn durch die Übermittlung der Akte nach St. Ingbert zum dortigen Gerichtsfach des Rechtsanwalts auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin fiel die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR an.
Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 war die Frage, ob der Kostentatbestand der Nr. 9003 GKG-KostVerz. a.F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wird, umstritten. Nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. entspricht es nunmehr allgemeinem Konsens, dass der justizinterne Verwaltungsaufwand, den die Aktenübermittlung mit sich bringt, durch die Pauschale nicht abgegolten werden soll. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers der Novellierung.
Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses im Vermittlungsverfahren sind von der Pauschale ausdrücklich nur "bare Auslagen" erfasst, womit ein justizinterner Verwaltungsaufwand ausscheidet (BT-Drucks 17/13537, S. 267).
Zur Erfüllung der Voraussetzungen von Nr. 9003 GKG-KostVerz. ist daher erforderlich, dass durch die Aktenversendung ein auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelnen bezogener, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht wird, für den die Justizkasse in Vorleistung tritt (OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 [= AGS 2014, 513]; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14; OLG Köln, Beschl. v. 23.1.2015 – 14 WF 163/14).
Damit fällt die Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. nicht an, wenn die Akte durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss (so auch OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O., OLG Koblenz, Beschl. v. 20.3.2014 a.a.O.). Denn in diesem Fall ist die Justizkasse nicht für diesbezügliche Transportkosten in Vorlage getreten, es handelt sich nicht um bare Auslagen.
Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall. Hier wurde die Akte durch einen externen Postdienstleister, den Kurierfahrer der SAV Service GmbH transportiert, mit der das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen Beförderungsvertrag zu einer monatlichen Pauschale geschlossen hat, in die auch der Umfang des anwaltlichen Aktentransports einkalkuliert wurde. Für diesbezügliche Transportkosten des Kurierfahrers trat die Justizkasse mithin in Vorlage, es handelt sich bei der zu zahlenden monatlichen Vergütung um bare Auslagen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 5.3.2015 – 1 Ws 87/15 [= AGS 2015, 278]).
Durch die Versendung der einzelnen Akte ist auch ein auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelnen bezogener, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht worden. Zwar zahlte das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales der SAV Service GmbH nicht einen Einzelbetrag pro transportierter Akte. Jedoch wurde die Monatspauschale auch auf den Umfang des Aktentransports der Anwälte hin kalkuliert. Für die Ersatzfähigkeit der diesbezüglichen baren Auslagen, hinsichtlich derer die Justizkasse in Vorlage tritt, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Kosten als Einzelpreis pro versandter Akte oder als (vom Verwaltungsumfang her einfacher zu handhabende) Pauschale vereinbart werden. Im Übrigen genügt es, wenn der für die Aktenversendung verauslagte Betrag bezifferbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, da durch das Dividieren des Monatsbetrages durch die Anzahl der transportierten Akten sich der Preis des Transports der einzelnen Akte ermitteln ließe, der lediglich je nach Aktenumlauf in der Höhe variieren kann.
Soweit die (grundsätzlich bezifferbaren) Kosten der Aktenversendung tatsächlich nicht beziffert wurden, ist dies unschädlich, da Nr. 9003 GKG-KostVerz. eine Pauschalabrechnung vorsieht, um den Verwaltungsaufwand der konkreten Zuordnung der Kosten zu ersparen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die weitere Beschwerde zum OLG gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassen.
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AGS 11/2015, S. 519 - 520