Das LG hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen Beschluss zu Recht nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist mit der Zahlung der ihm auferlegten Raten unstreitig mehr als drei Monate im Rückstand. Er hat seit der Prozesskostenhilfebewilligung am 22.3.2012 keine der auf 75,00 EUR monatlich festgesetzten Monatsraten bezahlt.
Streitig ist seit Längerem, ob die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ein Verschulden voraussetzt (vgl. zu Streitstand Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl., 2014, Rn 24 m.w.N.; s. auch LAG Köln, Beschl. v. 15.9.2014 – 1 Ta 176/14, bei juris Rn 8, m.w.N.). Die überwiegende Auffassung in Rspr. und Lit. bejaht dies. Dem ist nicht beizutreten.
Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung v. 23.8.2013, gültig ab 1.1.2014, soll die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Zahlungsrückstand erfordert, anders als Verzug, kein Verschulden, sondern lediglich die objektive Nichtleistung einer fälligen Zahlung.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der über diesen Punkt bestehenden Divergenzen die entscheidende Formulierung ("Rückstand") beibehalten und aus der früheren Kann- eine Sollbestimmung gemacht, die Gerichte also angehalten, grundsätzlich bei einem Zahlungsrückstand von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch zu machen.
Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Leistungsfähigkeit der Partei bereits im Zuge der Bewilligung geprüft worden war und die Partei im Falle einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag nach § 120a Abs. 1 ZPO stellen kann, den Bewilligungsbeschluss zu ihren Gunsten abzuändern. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, so bleibt die gerichtliche Bewilligungsentscheidung bestehen und ist zu beachten. Kommt der Begünstigte der angeordneten Ratenzahlung nicht nach, so hat er die daraus resultierende, vom Gesetzgeber als Regelfolge vorgegebene Aufhebung der Bewilligung hinzunehmen.
Darüber hinaus führte die Annahme, für die Aufhebung der Bewilligung sei ein Verschulden erforderlich, in bestimmten Konstellationen zu einem Wertungswiderspruch zu § 120a Abs. 1 S. 2 ZPO.
Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Denn selbst wenn man ein Verschulden für erforderlich hielte, obläge es der Partei, um einer Aufhebung zu entgehen, ihre geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso darzulegen, wie ihr dies für einen Bewilligungsbeschluss oder für eine Abänderungsentscheidung (vgl. § 120a Abs. 4 ZPO) obläge. Aus dem Umstand, dass sie ihren Pflichten aus dem Bewilligungsbeschluss nicht nachgekommen und auch eine Abänderung derselben nicht beantragt hat, erlangt sie im Zuge einer Aufhebung nach § 124 ZPO keine prozessualen Erleichterungen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der bereits in einem früheren Verfahrensstadium als nachlässig im Umgang mit gerichtlichen Aufforderungen im Zuge der Prozesskostenhilfebewilligung aufgefallen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.3.2014 – 2 U 48/13), hat zwar angekündigt, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, aber trotz des Aufhebungsbeschlusses v. 12.1.2015, der landgerichtlichen Erinnerungsverfügung v. 24.2.2014, des Vorlagebeschlusses v. 13.4.2015, und der Aufforderung v. 2.7.2015 unter Fristsetzung auf den 20.7.2015 eine solche nicht vorgelegt.
AGS 11/2015, S. 537