Der Kläger macht gegen die Beklagte erhebliche Zahlungsansprüche geltend. Außerdem begehrt er die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Er stützt seine Anträge auf behauptete Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Lebenssachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, ist allein wegen eines verworrenen Beziehungsgeflechts der beteiligten Personen kompliziert.

Das LG München II hat der in Niedersachsen wohnhaften Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt U. G. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beigeordnet. Der Kanzleisitz des beigeordneten Anwalts befindet sich in Nordrhein-Westfalen.

Dagegen hat die Beklagtenseite sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung mit der Maßgabe beantragt, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei des beigeordneten Anwalts ihren Sitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat, bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

Das LG München II hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die zulässige sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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