Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Nach § 33 Abs. 3 RVG können im Wertfestsetzungsverfahren nach dem RVG gegen den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist der einzige vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG.

Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren, denn der Begriff des Beschwerdegegenstandes bezieht sich nicht auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert (vgl. Oestereich, in: GKG/FamGKG, § 68 Rn 19 m.w.Hinw.).

Diese Voraussetzung ist vorliegend bei Zugrundelegung der Wertvorstellungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Betrag von 200,00 EUR wird nicht erreicht, wenn von den im vorliegenden Verfahren heranzuziehenden verkürzten Gebühren nach § 49 RVG (PKH-Gebühren) ausgegangen wird. Eine Zulassung der Beschwerde durch das ArbG ist nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auf die Berechnung des Differenzbetrages anhand der außerhalb der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Gebühren, sondern im Hinblick auf die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung auf die verkürzten Gebührensätze nach § 49 RVG abzustellen (vgl. LAG Sachsen-Anhalt v. 29.8.2013 – 1 Ta 40/13, NZA-RR 2013, 604; LAG Rheinland-Pfalz v. 10.1.2012 – 1 Ta 290/11; LAG München v. 17.3.2009 – 10 Ta 394/07; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.8.2009 – 1 Ta 183,09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770). Die gegenteilige Auffassung, die mit dem Hinweis, dass im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bei der Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung ungewiss sei, ob es bei dieser Anordnung endgültig verbleibe oder ob im Nachprüfungszeitraum eine spätere Änderung vorgenommen werde mit der Folge der Möglichkeit des Anfallens einer weiteren Vergütung i.S.v. § 50 RVG, die Auffassung vertritt, es sei von der Differenz der unterschiedlichen Regelgebühren (Wahlanwaltsgebühren) auszugehen (vgl. OLG Frankfurt v. 8.3.2012 – 4 WF 32/12), berücksichtigt nicht, dass der Eintritt einer ungewissen Bedingung dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd ist (vgl. LAG Sachsen-Anhalt a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.; LAG München a.a.O.).

Grundsätzlich ist auf die bei Einlegung eines Rechtsmittels maßgeblichen Umstände für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes abzustellen. Spätere, eventuell eintretende Veränderungen dürfen nicht herangezogen werden. Dem steht entgegen, dass die Beteiligten mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben müssen, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt die getroffene Entscheidung, der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, zukünftig unter Beachtung von § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden kann, ist derzeit völlig ungewiss.

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