Nach der Formulierung des Verordnungsgebers gilt Folgendes: "Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht." Der Verordnungsgeber listet damit gleich mehrere Sonderfälle auf, die es zu betrachten gilt:
a) Verwertung von Absonderungsgut, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV legt fest, wonach grundsätzlich Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, in die Berechnungsgrundlage einfließen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter diese verwertet hat. Grundsätzlich erfasst werden auch nur Absonderungsrechte nach §§ 49–51 InsO. Vermögensgegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO oder ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO besteht, zählen jedoch nicht zur Insolvenzmasse. Dabei erhöht der der Masse zustehende Betrag (aus der Verwertung) in vollem Umfange die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, und der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag ist nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen. Im Übrigen (also keine Verwertung durch den Verwalter) werden Absonderungsrechte nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 InsVV). Ein Berechnungsbeispiel liefert die einschlägige Literatur.
Beispiel
Die Vergleichsrechnung (max. 50 % der Feststellungskosten zu dem Mehrbetrag der Vergütung) ergibt den zu ermittelnden Höchstbetrag (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Masse nicht durch die Vergütung aufgezehrt wird.
Praxisbeispiel
Schritt 1: |
Wert inkl. der verwerteten Absonderungsrechte (inkl. Steuern und Kosten) = 40.000,00 EUR. |
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Vergütung gem. § 2 InsVV = 13.750,00 EUR. |
Schritt 2: |
Wert ohne die verwerteten Absonderungsrechte = 30.000,00 EUR. |
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Vergütung gem. § 2 InsVV = 11.250,00 EUR. |
Schritt 3: |
Ermittlung der Differenz: = 2.500,00 EUR (= max. Mehrbetrag) |
Schritt 4: |
Ermittlung der Feststellungskosten: = 4 % (gem. § 171 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG) des Erlöses: = 400,00 EUR, davon 50 % = 200,00 EUR. |
Schritt 5: |
Vergütung ohne Absonderungsrechte zuzüglich 50 % Feststellungskosten = 11.250,00 EUR + 200,00 EUR = 11.450,00 EUR. Dies ist die erhöhte Vergütung. |
b) Abfindung von Aus- und Absonderungsrechten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 InsVV
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV regelt den Fall, dass der Verwalter den Aus- und Absonderungsberechtigten durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages zu einem Verzicht auf die Geltendmachung seines Rechtes veranlasst. In einem solchen Fall wird dann aber die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstrecken (Abs. 2 Nr. 2). Beispiel: Das entsprechende Recht (Wert 100.000,00 EUR) verbleibt durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages (60.000,00 EUR) in der Masse. Zwar bleibt das entsprechende Recht mit vollem Wert (100.000,00 EUR) in der Masse, allerdings wird diese ja auch um den Abgeltungsbetrag (60.000,00 EUR) verringert, so dass in einem solchen Fall vom Wert der abgefundenen Aus- und Absonderungsrechte der als Abfindung gezahlte Betrag abzuziehen ist, so dass nur der bereinigte Betrag in die Berechnungsgrundlage Eingang findet (in diesem Fall also 40.000,00 EUR Differenz).