§ 63 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV zielen als Anspruchsgrundlage auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nennt daneben Alternativen für den Fall, dass das Verfahren vorzeitig eingestellt oder mittels Insolvenzplan beendet wird. Das "reguläre" Ende des Verfahrens ergibt sich mit Schlussrechnungslegung und Bestimmung des sog. Schlusstermins (= der abschließenden Gläubigerversammlung). Der Schlusstermin kann erst dann anberaumt werden, wenn die Insolvenzmasse bis auf nicht verwertbare Gegenstände verwertet ist, § 196 Abs. 1 InsO. Über diese vollständige Verwertung hat der Insolvenzverwalter Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht durch den sog. Schlussbericht, der vom Insolvenzgericht zu prüfen ist. Dieser Schlussbericht soll in Worten über den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse berichten. Anhand des Verzeichnisses der Massegegenstände gem. § 151 InsO und des Schlussberichts muss dann die vollständige Verwertung der Masse geprüft und festgestellt werden. Über evtl. nicht verwertete oder verwertbare Massegegenstände entscheidet abschließend die Gläubigerversammlung. Schlussrechnungslegung bedeutet dabei aus sich heraus bereits, zunächst einmal Rechnung zu legen, d.h. eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen- und/oder Ausgaben mitzuteilen, die in der verständlichen, der Nachprüfung zugänglichen Kundgebung der Tatsachen mit obigen Mindeststandards besteht. Die Rechnungslegung, d.h. die Buchführung muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten übersehen und nachprüfen kann und dass sämtliche Geschäftsvorfälle richtig und vollständig bezeichnet worden sind. Damit finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Stetigkeit entsprechend Anwendung. Die Schlussrechnung wird also im Normalfall dann erstellt, wenn der Insolvenzverwalter "alles" abgewickelt hat. Neben dem regulären Ende sieht der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 InsVV aber auch Regelungen für ein irreguläres Verfahrensende vor. Hier stellt er zunächst auf die Verfahrenseinstellung ab. Eine Einstellung ist in der InsO in verschiedenen Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen das Insolvenzverfahren nicht bis zur vollständigen Verwertung des Vermögens bzw. Verteilung der Erlöse durchgeführt wird. Die typischen Fallvarianten einer Einstellung sind die Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO), die Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) und die Einstellung mit Zustimmung aller Gläubiger gem. § 213 InsO. Weitere Alternative des § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Beendigung des Verfahrens mittels eines bestätigten, rechtskräftigen Insolvenzplans gem. § 258 i.V.m. § 248 InsO. Auch in solchen Fällen der Beendigung des Verfahrens ist Berechnungsgrundlage die Masse zum Zeitpunkt dieser jeweiligen Beendigungsvariante. Da hier nicht immer eine Schlussrechnung gewährleistet ist, erfolgt notfalls eine Schätzung auf Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen. Anhaltspunkte werden sich dabei regelmäßig aus der Vermögensübersicht gem. § 229 S. 1 InsO ergeben. Gerade für die Abwicklung mittels Insolvenzplan wird regelmäßig auf diese Vermögensübersicht zurückzugreifen sein. Maßgeblich sind dabei in der Regel die Verkehrswerte der einzelnen Gegenstände zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans. Die Ermittlung dieser Verkehrswerte erfolgt je nach der Zielrichtung der Verwertungsart durch den Insolvenzplan, also entweder zu Fortführungswerten oder zu Zerschlagungswerten. Bei einer Fortführung erfolgt die Berechnung anhand der bezogenen Fortführungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände. Im Falle einer Liquidation ist ausschließlich von den Liquidationswerten auszugehen. Neben diesen durch den Verordnungsgeber geregelten Fällen des (vorzeitigen) Verfahrensendes sind noch weitere Fälle einer vorzeitigen Berechnung der Vergütung des Verwalters denkbar, nämlich dann, wenn das Amt des Verwalters – nicht das Verfahren hingegen – vorzeitig endet. Eine vorzeitige Beendigung des Verwalteramtes kommt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Verwalters, der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders in Betracht. Auch hier hat der Entlassene oder Verstorbene (bzw. in diesem Fall dessen Rechtsnachfolger) Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit. Auch hier ergibt sich als Anhaltspunkt der Wert aus der individuellen Schlussrechnung des ehemaligen Verwalters. Im Falle des regulären Endes des Verwalteramtes trifft diesen eine Rechnungslegungspflicht. Im Falle des Todes und damit des vorzeitigen Endes des Amtes obliegt die Rechnungslegungspflicht für die bisherige Tätigkeit hingegen nicht den Erben, sondern dem neuen Insolvenzverwalter. Ansonsten trifft den gem. § 59 InsO entlassenen Insolvenzverwalter eine Teilschlussrechnungspflicht, die notfalls auch mittels Zwangsmaßnahmen durchgesetzt we...