Nach dem Willen des Verordnungsgebers werden Masseverbindlichkeiten grundsätzlich gem. §§ 55, 123 Abs. 2 InsO wie auch die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht in Abzug gebracht. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Der Verordnungsgeber selbst regelt unmittelbar zwei Ausnahmen davon: a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen; b)Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur besonderen Sachkunde: Erhält der Verwalter ihm zustehende Beträge für den Einsatz besonderer Sachkunde gem. § 5 InsVV, werden diese von der Berechnungsgrundlage abgezogen (Abs. 2 Nr. 4 lit. a). Insbesondere sind dies Tätigkeiten, die dem Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater persönlich aus der Insolvenzmasse im Verlaufe des Verfahrens gesondert vergütet werden. Zur Betriebsfortführung: Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV schafft der Verordnungsgeber damit ein erfolgsorientiertes Merkmal bei der Vergütung. Der erfolgreiche und durch Betriebsfortführung einen Überschuss erzielende Verwalter soll neben einer durch Zuschüsse denkbaren Erhöhung zusätzlich durch Hinzurechnung des Überschusses bei der Berechnungsgrundlage eine weitergehende Vergütung erhalten. Ein Fortführungsverlust führt hingegen nicht zur Reduzierung der Berechnungsgrundlage. Zu berücksichtigen ist lediglich der Überschuss, der sich (s.o.) nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Solche Kosten, die bei der Betriebsfortführung ohnehin entstanden wären, sind allerdings nicht abzuziehen. Nur Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO, die durch die Unternehmensfortführung erstmalig entstehen oder die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Verwalter die in der Masseverbindlichkeit verkörperte Leistung für die Unternehmensfortführung in Anspruch nimmt, sind durch Abzug zu berücksichtigen. Darauf hinzuweisen ist, dass durch die Betriebsfortführung nicht selten eine Erhöhung der Masse stattfindet. Diese steht in Konkurrenz zu evtl. Zuschlagsfaktoren, die nach § 3 InsVV immer denkbar sind, sofern der gebührenrechtliche Normalfall die angemessene Vergütung nicht gewährleistet. Im Hinblick auf die Betriebsfortführung und einen potentiellen Zuschlag ist eine Vergleichsrechnung zu erstellen.