Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR festzusetzen. Nach Nr. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen.
Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschl. v. 28.1.2015 – NC 2 E 106/13 – u. – NC 2 E 116/14) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rspr. (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2005 – NC 2 E 86/05, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest. Die vom Senat nunmehr vertretene Auffassung wird von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. etwa die Übersicht bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn 353 ff. sowie im Aufsatz derselben Autoren in NVwZ-Extra 9/2014, 1, 14).
Für diese Auffassung sprechen folgende Erwägungen: Für die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte, auf die vernünftigerweise abgestellt werden könnte. Solche werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Für diesen Fall ordnet § 52 Abs. 2 GKG die Zugrundelegung des Auffangwertes an. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen fiktiven Streitwert, der als solcher eine starre Größe darstellt (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 52 GKG Rn 21 f.). Der Betrag von 5.000,00 EUR erscheint nicht überhöht, da die Bedeutung der Zulassung zu einem Studium die hierdurch dem Studienbewerber mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss. Diese werden durch den Abschluss eines Studiums gleich welcher Fachrichtung erhöht, da eine akademische Ausbildung in aller Regel mit einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem deutlich geringeren Risiko der Erwerbslosigkeit verbunden ist. Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 3.3.2009 – 13 C 264/08, juris Rn 32 und VGH Baden Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 – NC 9 S. 1108/12, juris Rn 113). Die Bemessung steht deshalb auch im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 17.9.2013 – 1 BvR 1278.13), wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache für den Beteiligten stehen dürfe. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die zitierte Entscheidung zur Frage der Kostenverteilung ergangen ist und keine Aussage zur Streitwertbemessung trifft.
Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,00 EUR spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,00 EUR angenommen wird (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 3.3.2009 – 13 C 264/08, a.a.O. Rn 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Nr. 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs zu den Gerichten ist damit für die Antragstellerin nicht verbunden. Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2001, 2 BvR 569/01, juris Rn 18). Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.5.1985 – 7 C 37.83, juris Rn 6). Dass im Falle des Unterliegens durch den Studienbewerber die Kosten der beklagten Hochschule zu tragen sind, entspricht der Systematik des Prozesskostenhilferechts. Zudem ist es Sache des Studienbewerbers zu entscheiden, gegen wie viele Universitäten er eine Studienplatzklage anhängig macht, und das verbleibende Kostenrisiko zu begrenzen.
Die vom Senat für seine vormalige Rspr. herangezogene Begründung, die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere die mehrfache Antragstellung zur Erhöhung der Erfolgschancen, rechtfertigten eine abweichende Streitwertfestsetzung, hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. Denn nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist jeweils der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten, das a...