Mit Schreiben v. 11.5.2015 stellte die Verfahrensbevollmächtigte "namens und in Vollmacht" der Antragstellerin einen formlosen schriftlichen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wegen eines behauptetermaßen fehlerhaften ALG-II-Bescheids des Jobcenters, wogegen mit einem Widerspruchsverfahren vorzugehen sei. Beigefügt war diesem Antrag eine Kopie eines Bescheides (mehr nicht).

Mit Beschl. v. 15.5.2015 wies der Rechtspfleger den Antrag zurück, "da er nicht unter Verwendung des amtlichen Vordrucks und durch die nicht antragsberechtigte Rechtsanwältin, aber nicht durch deren Mandantin gestellt worden sei; unabhängig davon sei das angekündigte erste Schreiben an das Jobcenter nicht beigefügt und zudem fehlten sämtliche Belege betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin (Einkünfte, Ausgaben, Vermögen) sowie Angaben zu deren familiären Verhältnissen."

Mit Eingang v. 13.7.2015 fragte die Rechtsanwältin nach dem Stand des Erinnerungsverfahrens und musste mit Schreiben v. 22.7.2015 zugestehen, dass die Erinnerungsschrift v. 25.5.2015 nebst Anlagen nicht abgesandt, sondern in die anwaltliche Akte geheftet worden sei. Erst am 22.7.2015 ging sie nebst Anlagen bei Gericht ein.

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