Ein nachträglicher Beratungshilfeantrag ist dann nicht rechtzeitig gestellt worden, wenn nicht binnen der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG ein Antrag vorliegt, der den wesentlichen Formerfordernissen genügt, und das Formular die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit persönlicher Unterschrift und den persönlichen Versicherungen des Antragstellers gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BerHG enthält.

AG Winsen, Beschl. v. 30.7.2015 – 18 II 293/15

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