Der Gegenstandswert wird gem. § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen herabgesetzt, weil im Fall der nur auf Durchführung einer Anhörung gerichteten Untätigkeitsklage keine Vergleichbarkeit mit den übrigen Verfahren nach dem AsylVfG gegeben ist.
VG Ansbach, Beschl. v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313
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