Auf die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und insoweit das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das LG analog § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen. Die tragenden Erwägungen des LG sind mangels Begründung des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung nicht ersichtlich. Weder der angegriffene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung sind mit Gründen versehen. Es ist nicht zuverlässig erkennbar, aus welchen Rechtsgründen worüber mit dem angegriffenen Beschluss befunden worden ist.
1. Mit dem Beschluss des Einzelrichters dürfte wohl kein Wert für die Gerichtsgebühren im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt worden sein. Für das Gericht bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung. Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO wird wertunabhängig eine Festgebühr gem. Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR erhoben.
2. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt worden sein könnte, fehlt es an einem diesbezüglichen Antrag.
Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG ist das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit. Der Gegenstandswert bestimmt sich insoweit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 RVG setzt das Gericht diesen Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Ein solcher Antrag ist hier indes nicht gestellt worden.
3. Beschwerdeberechtigt gegen einen derartigen Beschluss wäre gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG jeder nach § 33 Abs. 2 S. 2 RVG Antragsberechtigte, d.h. auch die Gläubigerin, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt.
4. Ob das Ausgangsgericht hier den Wert, den die von der Schuldnerin zu erwirkende Handlung für die Gläubigerin hatte, ohne einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.000,00 EUR geschätzt hat, lässt sich mangels Begründung der Entscheidung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Teilweise wird in der Lit. und Rspr. insoweit vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Vollstreckung richte sich nur nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort: "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; § 888, Rn 20), teilweise, so auch vom Senat, wird – trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens – dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG folgend die Auffassung vertreten, maßgeblich sei das ungeteilte Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll (OLG Köln, Beschl. v. 24.3.2005 – 25 WF 45/05 [= AGS 2005, 262]).
AGS 11/2015, S. 523 - 524