Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 83/15 E über die Erinnerung entschieden worden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 23.3.2015
Im Sinn des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben des Antragstellers auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zu sehen. Denn dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich zu keiner Zahlung in der Lage sieht und deshalb umgehend die Verschonung von einer Vollstreckung begehrt.
2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.
Nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 S. 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz i.S.d. § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gem. § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn – wie hier – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gem. § 66 Abs. 7 S. 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG Rn 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 S. 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 3.7.2014 – L 15 SF 182/14 ER; Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2009 – 5 B 281/09 u. v. 24.6.2009 – 5 B 303/09; Sächsisches FG, Beschl. v. 13.11.2009 – 3 Ko 1557/09 u. v. 21.4.2010 – 3 Ko 531/10; BFH, Beschl. v. 25.10.2005 – IX S 17/05 u. v. 3.7.2006 – VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache – wie hier mit dem heute im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 83/15 E erlassenen Beschluss – ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 14.1.2015 – L 15 SF 314/14 ER; BFH, Beschl. v. 13.6.1997 – VII E 3/97, v. 13.6.2000 – VIII E 4/00 u. v. 25.10.2005 – IX S 17/05).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG zu stützen ist (vgl. BFH, Beschl. v. 13.9.2006 – VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. VG Trier, Beschl. v. 10.3.2009 – 5 K 378/08.TR m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
AGS 11/2015, S. 520 - 521