Das zulässige Rechtsmittel kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben aus den zutreffenden Gründen in den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin und in dem angefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen den Kostenansatz wurden bereits zutreffend durch das LG beschieden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. regelmäßig für das gesamte Verfahren im Allgemeinen entsteht und zwar mit der Einreichung der unbedingten und unterschriebenen Klageschrift bzw. Widerklage beim Gericht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG; Hartmann, KostG, § 6 GKG Rn 3 ff., Nr. 1210 GKG-KostVerz. Rn 1 und 15, je m.w.N.).
Es entsteht in keiner Instanz eine Urteilsgebühr (Hartmann, a.a.O., Nr. 1210 GKG-KostVerz. Rn 1 und 11, je m.w.N.), wie die Klägerin meint. Deshalb kann es auch nicht zum Wegfall von Urteilsgebühren kommen, wenn der Rechtsstreit ohne ein Urteil beendet wird.
Vorliegend wurde dieser beendet durch Konfusion. Denn wenn die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners wird – wie hier –, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW-RR 2011, 488).
Bei dieser Fallkonstellation ist keiner der Ermäßigungstatbestände nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. erfüllt und kann auch nicht durch eine nachträgliche Prozesserklärung der Klägerin wie Klagerücknahme oder Erledigungserklärung herbeigeführt werden, da diese Erklärungen nach der tatsächlichen Verfahrensbeendigung durch die Konfusion keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können.
Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. ist nicht möglich.
Es handelt sich bei den Ermäßigungstatbeständen der Nr. 1211 GKG-KostVerz. um Ausnahmevorschriften, deren Ausnahmecharakter eine weite Auslegung und damit eine Analogie verbietet (Hartmann, a.a.O., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 2 und 17; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand Juni 2015, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 36; je m.w.N.).
Der klare Wortlaut der Ausnahmevorschrift der Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz., auf deren Anwendbarkeit sich die Klägerin beruft, verlangt aber eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Nur dann ermäßigt sich die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. auf eine 1,0-Gebühr.
Die Beendigung des gesamten Verfahrens ist aber hier nicht durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO eingetreten, sondern durch Konfusion. Diese besondere und seltene Fallkonstellation kann nicht durch Analogie unter den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. subsumiert werden. Unerheblich ist dabei die Überlegung, dass sich das Gericht eine Entscheidung "erspart", da der Gesetzgeber gerade vom Entstehen von Urteilsgebühren Abstand genommen hat.
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2004 – 10 W 100/04 (BeckRS 2005, 02589 [= AGS 2005, 566]), und OLG München, Beschl. v. 26.3.2015 – 11 W 365/15 (NJW 2015, 1765 [= AGS 2015, 226]), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Beim OLG Düsseldorf ging es um eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.), die auch dann bejaht wurde, wenn ein Beschluss nach § 91a ZPO im Einzelfall analog § 313a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten müsse, da sich dann die Gleichstellung dieses Beschlusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der Nr. 1211b 3. Alt. GKG-KostVerz. (a.F.) rechtfertige.
Und das OLG München hat festgestellt, dass es für den Eintritt der Gebührenermäßigung i.S.v. Nr. 1222 Nr. 2 bzw. Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. nur darauf ankomme, ob das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte, nicht hingegen auf eine Versäumung der Frist des § 313a Abs. 3 ZPO und auch nicht auf die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Arbeitsersparnis bei Gericht erfolgt sei und in welchem Umfang genau.
In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine von der Klägerin gewünschte Analogie dahingehend, dass ein vollkommen anderer Sachverhalt – nämlich die tatsächliche Prozessbeendigung durch Konfusion – gleich behandelt werden soll mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien.
Eine derart weite Analogie verbietet sich aufgrund des Ausnahmecharakters der Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 GKG-KostVerz.
AGS 11/2015, S. 518 - 519