Wird ein Rechtsstreit durch Konfusion beendet, weil die Partei Alleinerbe ihres Prozessgegners geworden ist, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. In einem solchen Fall ist keiner der Ermäßigungstatbestände nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. erfüllt und kann auch nicht durch eine nachträgliche Prozesserklärung herbeigeführt werden.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.7.2015 – 8 W 267/15

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