Die Entscheidung ist zutreffend. Tritt infolge des Unfalls wirtschaftlicher Totalschaden ein, so besteht der Schaden des Mandanten aufgrund der Zerstörung seines Fahrzeugs in Höhe des Betrags, den er aufwenden muss, um sich ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen. Der zu erzielende Restwert aus dem Unfallwrack kann diesen Schaden später kompensieren, wenn ein entsprechender Erlös erzielt wird. Er ändert aber nichts daran, dass der Schaden zunächst einmal in Höhe des Wiederbeschaffungswerts eingetreten ist. Insoweit kann der Geschädigte auch das Unfallwrack dem Schädiger zur Verfügung stellen und den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen. Abgesehen davon ist der Anwalt auch mit der Realisierung des Restwerts beauftragt. Auch dies ist eine adäquate Schadenfolge. Auch insoweit darf sich ein Geschädigter anwaltlicher Hilfe bedienen. Zum einen muss nämlich überprüft werden, ob das Restwertangebot werthaltig ist. Dies erfordert unter Umständen auch rechtliche Prüfungen. So kann sich Streit über die Höhe des Restwerts ergeben, wenn verschiedene Angebote vorliegen, die zum Teil unseriös sind, oder wenn das Fahrzeug aufgrund der Schätzung des Sachverständigen bereits veräußert worden ist und höhere Restwertangebote erst im Nachhinein unterbreitet werden. Zudem muss der Mandant auch bei der Verwertung seines Fahrzeugs beraten werden (Gewährleistungsausschluss etc.). Damit ist jedenfalls auch die Realisierung des Restwerts Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und somit zu bewerten (§ 2 Abs. 1 RVG).[1]

Ebenso wie hier haben entschieden:

  AG Ahlen,[2]
  AG Freiburg,[3]
  AG Wesel,[4]
  LG Aachen,[5]
  LG Koblenz,[6]

Gegenteilig haben entschieden:

  AG Dinslaken,[7]
  AG Koblenz.[8]

Norbert Schneider

AGS 11/2015, S. 525 - 527

[1] Siehe auch Jungbauer, DAR 2007, 609; Dötsch, zfs 2013, 490; N. Schneider, DAR 2015, 177.
[2] AGS 2014, 543.
[3] AnwBl 1971, 361.
[4] RVGprof. 2011, 154.
[5] AnwBl 2015, 720.
[6] zfs 1982, 205.
[7] Schaden-Praxis 2014, 351.
[8] SVR 2014, 476.

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