Die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gem. § 98 S. 2 ZPO gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich (Anschluss an BGH NJW-RR 2006, 1000).

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.3.2015 – 13 WF 237/15

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